Luxemburg Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bei einem hitzigen Streit nun für Klarheit gesorgt: Ein EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedstaat lebt und arbeitslos wird, hat dort auch Anspruch auf Kindergeld für seine nicht in dem Land lebenden Kinder. Es ging in dem Fall um einen rumänischen Staatsbürger, der von 2003 bis 2009 in Irland gearbeitet hatte, 2009 seinen Job verlor und knapp drei Jahre eine mit Arbeitslosengeld II vergleichbare, also beitragsunabhängige Leistung bekam. Die irischen Behörden verweigerten ihm für die Zeit des beitragsunabhängigen Arbeitslosengeldes die Zahlung des Kindergeldes für seine Kinder, die in Rumänien lebten.
Der EuGH entschied, dass EU-Ausländer aber Anspruch auf Kindergeld haben, unabhängig davon, ob sie einen Job ausüben. Und es spielt auch keine Rolle, ob sie ein beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld bekommen. Auch in Deutschland war der Kindergeldbezug von EU-Ausländern immer wieder Thema. So hatte der damalige Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) den Plan, bei im Ausland lebenden Kindern das Kindergeld nach den dortigen Lebenshaltungskosten zu staffeln. Die Bundesregierung gab den Plan auf, weil dafür nach Einschätzung der Regierungsjuristen zunächst das EU-Recht geändert werden müsste.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit wurde 2017 Kindergeld in Höhe von 343 Millionen Euro auf ausländische Konten überwiesen. Auf Konten innerhalb Deutschlands wurde dagegen im gleichen Jahr Kindergeld in Höhe von insgesamt 35,6 Milliarden Euro überwiesen. 2018 soll der Betrag von auf ausländische Konten überwiesenen Kindergeldes auf 402 Millionen Euro gestiegen sein. 2012 lag dieser Betrag noch bei rund 75 Millionen Euro. Der Großteil der Kinder, für die Kindergeld im Ausland bezogen wird, lebt in der Türkei sowie in osteuropäischen Ländern. In Deutschland ist der Anspruch, Kindergeld zu beziehen, nicht daran geknüpft, ob Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.