Bauamt und Bauhof kontrollieren

Nach einem Antrag von drei Burgstettener Gemeinderäten informiert Bürgermeisterin Irmtraud Wiedersatz das Gremium umfassend über naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindegebiet. Der Fragenkatalog der Räte umfasst insgesamt neun Positionen.

Bauamt und Bauhof kontrollieren

Für das Neubaugebiet Kreuzäcker in Erbstetten wurden zahlreiche, verschiedene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Foto: F. Muhl

Von Florian Muhl

Burgstetten. Wer in Deutschland in Natur und Landschaft eingreift, beispielsweise durch Neubauten von Straßen oder Gebäuden, muss für einen Ausgleich sorgen, und zwar durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das regelt das Bundesnaturschutzgesetz. Oder der Verursacher muss in sonstiger Weise den Eingriff kompensieren. Diese Ersatzmaßnahmen sind durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, wobei der Ausgleich dem Ersatz vorgeht. Der Ausgleich muss in einem sachlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen; die beeinträchtigten Funktionen müssen gleichartig wiederhergestellt werden. Der Ausgleich muss aber nicht am Ort des Eingriffs selbst erfolgen, sich jedoch auch dort auswirken. Wie das in der Gemeinde Burgstetten in der Praxis aussieht und in den vergangenen zehn Jahren geregelt worden ist, wollten drei Gemeinderäte von der Verwaltung wissen. Sie haben einen entsprechenden Antrag gestellt (siehe Infokasten „Unterrichtungspflicht“).

Wie Bürgermeisterin Irmtraud Wiedersatz in der jüngsten Gemeinderatssitzung informierte, führt die Gemeinde Burgstetten kein Ausgleichsflächenkataster. Ein solches sei auch nicht vorgeschrieben. Laut Verwaltung existiert aber „bereits seit längerer Zeit ein Ökokonto, welches vom Bauamt der Gemeinde verwaltet wird“. Ausgleichsmaßnahmen werden im jeweiligen Bebauungsplan erfasst und sind nach Antragstellung jederzeit für Bürger einsehbar.

Wie Wiedersatz weiter mitteilte, existiert seit Anfang April 2011 ein landeseinheitliches Kompensationsverzeichnis, in das die unteren Naturschutzbehörden Maßnahmen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eintragen müssen. Seit der Novelle des Naturschutzgesetzes 2015 müssen auch Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde für Bebauungspläne in das Kompensationsverzeichnis eingetragen werden, soweit diese außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Das Kompensationsverzeichnis ist eng mit dem Ökokontokataster verknüpft, in das alle Ökokontomaßnahmen nach der Ökokontoverordnung des Landes eingetragen werden müssen.

Ein Beispiel: Für das Neubaugebiet Kreuzäcker in Erbstetten, das vor 13 Jahren erschlossen worden ist, wurden mehrere externe Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. So wurden diverse Äcker in extensives Grünland umgewandelt, 112 Obstbäume, eine Linde und mehrere Hecken gepflanzt und ein breiter Waldrand und ein breites Ufergehölz mit jeweils Sträuchern geschaffen und an drei Stellen eine 20 Zentimeter mächtige Schicht Boden mit geringer bis mittlerer Leistungsfähigkeit aufgetragen.

Auf die Frage, wie die Verwaltung sicherstellt, dass alle (...) festgelegten Ausgleichsmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden, antwortete Wiedersatz, dass im Fall von Bebauungsplänen die Ausgleichsmaßnahmen auf gemeindlichen Flächen vom Bauamt umgesetzt und anschließend vom Bauhof der Gemeinde beziehungsweise den Pächtern der Flurstücke gepflegt werden. Im Fall von Planfeststellungsverfahren sowie Flurbereinigungsverfahren wird ein landschaftspflegerischer Ausführungsplan erstellt und umgesetzt, der auch die Ausgleichsflächen umfasst. Nach Fertigstellung der Maßnahmen werden die Flächen im gemeindlichen Eigentum der Gemeinde zur Pflege übergeben. Die Kontrolle der Umsetzung erfolgt laut Verwaltung durch regelmäßige Kontrolle des Bauamts beziehungsweise durch die Mitarbeiter des Bauhofs oder des Flurbereinigungsamtes.

„Was unternimmt die Verwaltung in Fällen, in denen Ausgleichsmaßnahmen nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Qualität umgesetzt werden?“, wollten die drei Gemeinderäte abschließend wissen. Im Rahmen von Bebauungsplänen und Planfeststellungsverfahren für gemeindliche Vorhaben obliegt laut Verwaltung die Verantwortung der Gemeinde selbst. Dies werde durch organisatorische und dienstliche Anweisungen sichergestellt. „Die Umsetzung von Maßnahmen in Bebauungsplanverfahren für private Eingriffe auf privaten Ausgleichsflächen kann sich schwierig gestalten“, so die Bürgermeisterin. Bei naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich die entscheidende Genehmigungsbehörde für die Überwachung und den Vollzug der Auflagen zuständig, heißt es.

Unterrichtungspflicht

Gemeindeordnung Gemäß Paragraf 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung kann eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichtet.

Gemeinderat Einen solchen Antrag haben die Gemeinderäte Johanna Paetzke, Hannes Ludwig und Carl Krauch von der Freien Wählervereinigung (FWV) gestellt. Der Gemeinderat von Burgstetten hat insgesamt zwölf Mitglieder. Somit ist das Soll erfüllt und die Verwaltung muss unterrichten.