Karlsruhe /CGO - Der Gesetzeswortlaut ist klar. „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“, heißt es in Paragraf1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB). Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten etwas anderes wollen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, und zwar bei der Leihmutterschaft. Das Austragen eines Kindes für andere ist in Deutschland verboten – in der Ukraine nicht. Ein deutsches Paar hatte sich daher einer ukrainischen Frau bedient, um den Kinderwunsch zu realisieren. Alles verlief wie geplant. Die Samenspende des Mannes, die Geburt des Kindes in Kiew, die Übersiedlung nach Deutschland. Auch die ukrainischen Behörden hatten so gehandelt wie vorher geplant und besprochen. Der deutsche Mann stand als Vater, die deutsche Frau als Mutter in den Papieren.
Erst mit Verspätung bekam das deutsche Standesamt mit, dass das Kind von einer Leihmutter ausgetragen worden war. Es beantragte eine Berichtigung des Geburtenregisters, künftig solle die ukrainische Frau dort als Mutter geführt werden. Das Amtsgericht Hamm und das Oberlandesgericht Dortmund gaben dem Standesamt recht – und nun auch der Bundesgerichtshof. An dem Satz „Mutter eines Kindes ist, wer es geboren hat“, sei nichts zu rütteln, so der XII. Zivilsenat. Sollte auch die rechtliche Mutterschaft der deutschen Frau gewünscht werden, so bleibe dieser nur ein Adoptionsverfahren.https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.robbie-williams-und-ayda-field-mit-leihmutter-zum-dritten-mal-eltern.c9130e8d-d480-48c3-b281-f277c0df97bb.htmlhttps://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.familien-kinder-sollen-kuenftig-zwei-rechtliche-muetter-haben-duerfen.a63c988c-9736-4f58-9739-6c9bea807023.html