So zahlt das Finanzamt bei einem Unfall mit

Regeln für Angestellte, die auf dem Arbeitsweg einen Crash haben

Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann

Berlin Schnee, Eis und Eisregen sorgen in diesen Tagen für glatte Straßen. Die Folge sind viele Unfälle. Passiert einem auf dem Weg zur Arbeit ein selbst verschuldeter Crash, kann man die entstehenden Kosten beim Finanzamt steuerlich geltend machen, sofern der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder bei einer anderen beruflich bedingten Fahrt ereignet hat.

Anders sieht es aus, wenn sich der Unfall auf einem privat veranlassten Umweg ereignete. Damit sich das Finanzamt an den Unfallkosten beteiligt, muss man nicht unbedingt die kürzeste Strecke wählen. Man kann sich auch für eine längere Strecke entscheiden, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Auch eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann anerkannt werden , wenn sie zuverlässiger erscheint, weil zum Beispiel keine oder nur wenige Ampeln vorhanden sind. Umwege sind auch dann kein Problem, wenn Arbeitskollegen mitgenommen werden oder eine Tankstelle aufgesucht wird, weil sonst der Restweg zur Arbeitsstelle „in Gefahr“ wäre. Alkohol darf natürlich nicht im Spiel gewesen sein. Ein polizeiliches Aufnahmeprotokoll oder eine schriftliche Zeugenaussage können aus „Beweissicherungsgründen“ hilfreich sein.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine nennt als absetzbare Beträge: Reparaturkosten, Auslagen für die Schadenregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwälte und Gericht sowie sonstige durch den Unfall bedingte Auslagen. Bei einem Totalschaden oder bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ geltend gemacht werden.