Ventilwächter vom Fahrzeug entfernt

Fall vor dem Backnanger Amtsgericht – Maler wegen Siegelbruchs zu Geldstrafe verurteilt

Ventilwächter vom Fahrzeug entfernt

Zumindest vorübergehend heißt es für einen 28-Jährigen: Aus der Traum vom Fahren mit dem eigenen Auto. Dies wurde nämlich gepfändet. Das wollte er so nicht stehen lassen und landete vor Gericht. Foto: stock.adobe

Von Hans-Christoph Werner

ASPACH/BACKNANG. Vor dem Amtsgericht Backnang hatte sich ein 28-jähriger Maler wegen Siegelbruchs zu verantworten. Schon seit einiger Zeit stehen der Maler und seine Familie bei seiner Wohnortgemeinde in der Kreide. Insgesamt 40000 Euro Schulden sind aufgelaufen. Höchste Zeit für die Kommune, an das Eintreiben der Ausstände zu gehen. Die Küchenmaschine bei der achtköpfigen Familie zu pfänden wäre nicht opportun gewesen, so fällt die Wahl auf das Familienauto. Zusammen mit dem Ortspolizisten bringt die Amtsleiterin an dem betreffenden Fahrzeug im Juli vergangenen Jahres sogenannte Ventilwächter an. Ferner kommt ein Aufkleber (mit dem Hinweis auf die Ventilwächter) auf die Windschutzscheibe, ein Pfandsiegel zwischen Fahrertür und Fahrzeugsäule.

Die Ventilwächter können unbefugt nur mit Gewalt entfernt werden. Dabei wird dann unweigerlich auch das Reifenventil undicht gemacht. Wird das Fahrzeug trotz Ventilwächtern bewegt, entweicht die Luft aus den Reifen. Etwa 100 bis 200 Meter weit kommt man, so schätzt der Ortspolizist. Als der Besitzer des Wagens die Sache entdeckt, greift er zum Telefon und beschwert sich bei der Kommune. Die Sache sei ein „Mordanschlag auf seine Familie“. Die Amtsleiterin, die das Gespräch entgegennimmt, holt eigens eine andere Mitarbeiterin als Zeugin hinzu. Wiederum einen Tag später, ist einer der zwei Ventilwächter verschwunden, der betreffende Reifen ist platt, das Siegel an der Fahrertür ist gebrochen. Die Kommune erstattet Anzeige, die Polizei nimmt ihre Ermittlungen auf. Tage darauf ist das Auto ganz verschwunden. Die beteiligten Personen machen bei der Polizei ihre Aussagen, ein Strafbefehl ergeht. Diesem wird widersprochen und so sieht man sich vor dem Amtsgericht wieder. Der Angeklagte bestreitet alles. Sein Verteidiger setzt noch eins drauf. Er zieht aus seinen Unterlagen einen Brief hervor, in dem sich der Bruder des Angeklagten zu der Tat bekennt. Richterin wie Staatsanwältin sind gleichermaßen erstaunt. Besagter Brief wurde im Vorfeld des Verfahrens mit keiner Silbe erwähnt.

Sein Bruder, so sagt der Angeklagte, „sei krank im Kopf“

Auch der Rechtsanwalt kann merkwürdigerweise nicht mehr angeben, wie er zu dem Schreiben gekommen ist. Sein Bruder, so sagt der Angeklagte, „sei krank im Kopf“. Dieser habe unverständlicherweise Interesse an dem 20 Jahre alten Dieselfahrzeug gehabt. Mit dem dürfe man ja jetzt nicht mal mehr nach Stuttgart fahren. Trotz dieser Überraschung hält die Richterin an dem Zeugenprogramm fest. Die Amtsleiterin der Kommune wird in den Zeugenstand gerufen. Wer denn da nach der Pfändung des Autos bei ihr angerufen habe? Die Amtsleiterin ist der Überzeugung: der Angeklagte. Auch wenn man mit vielen Personen der ortsbekannten Familie zu tun gehabt habe, sie habe annähernd die Stimmen unterscheiden können. Ferner habe sie ausdrücklich nach dem Vornamen gefragt. Der Verteidiger bemängelt, dass sie sich nicht die Nummer des Anrufers aufgeschrieben habe. Allerdings hat der Anrufer immer von seinem Auto gesprochen, von seiner Familie, die er zu chauffieren habe. Die Mitarbeiterin der Kommune, die als Zeugin des Telefongesprächs hinzugezogen wurde, bestätigt die Angaben.

Der Ortspolizist erklärt bei seiner Vernehmung die Funktionsweise eines Ventilwächters. Die Staatsanwältin sieht in ihrem Plädoyer die Anklageschrift bestätigt. Das ominöse Bekennerschreiben des Bruders des Angeklagten hat für sie keinen Beweiswert. Sie fordert eine Geldstrafe. Der Rechtsanwalt des Angeklagten fordert Freispruch. Sein Mandant habe kein Tatinteresse gehabt, verfügte er doch zur Tatzeit über ein Firmenfahrzeug, das er auch privat nutzen durfte. Die objektiven Beweismittel reichten nicht aus.

Und stellt gleich noch zwei weitere Beweisanträge: man möge den früheren Arbeitgeber seines Mandanten wegen des Firmenfahrzeugs vernehmen, ferner den mittlerweile abgeschobenen Bruder des Angeklagten aus Montenegro kommen lassen. Die Richterin unterbricht die Sitzung. Nach kurzer Beratung urteilt sie: der Angeklagte ist des Siegelbruchs schuldig. Er erhält eine Geldstrafe von 1400 Euro.

Die Einlassungen des Angeklagten, so sagt sie zur Begründung, seien unglaubwürdig gewesen. Auch das vorgelegte Schreiben des Bruders beurteilt sie so. Ganz anders hätte der Bruder bei dem Beschwerdeanruf reden müssen. Die gemachten Äußerungen gegenüber der Amtsleiterin der Kommune würden eindeutig auf ihn verweisen. Die neu eingebrachten Beweisanträge werde sie in ihrer Urteilsbegründung behandeln.