Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Werbeaufträge, der Stroh. Druck und Medien GmbH Backnang, Postgasse 7, 71522 Backnang, HRB 271308 ausführt. Im Folgenden einfach nur „BKZ“ genannt.
a. „Auftrag“ im Sinne der AGB ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, der Vertrag über die Streuung oder Beilegung von Prospektbeilagen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift und deren soweit vorhanden digitaler Ausprägung (ePAPER) zum Zweck der Verbreitung oder die öffentliche Zugänglichmachung von digitalen Werbemitteln für einen Werbungtreibenden.
b. Das „Angebot“ im Sinne der AGB ist ein Angebot der BKZ über die Schaltung von Werbemitteln in gedruckter oder digitaler Form in den Medien des Unternehmens. Soweit nicht als verbindlich bezeichnet, ist das Angebot freibleibend und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des gebuchten Werbeplatzes.
c. Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Abnahme von mehreren Anzeigen zu gesonderten Konditionen über einen gewissen Zeitraum. Die Veröffentlichungen von Anzeigen erfolgt auf Abruf des Kunden.
d. „Verbraucher“, sind alle Privatpersonen gemäß § 13 BGB die Aufträge für private Zwecke abschließen. Alle anderen Personen gelten als Unternehmer im Sinne dieser AGB.
a. Ein Auftrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande, spätestens aber mit Freischaltung der digitalen Werbung, Abdruck der ersten Anzeige oder Verteilung der Prospektbeilage. Für die Ausführung des Auftrages gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen für digitale Werbung (unter www.bkz.de/verlag/mediadaten) oder die besonderen Bedingungen für Prospektbeilagen (Mediadaten siehe Seite 22 und 23). Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit diese ausdrücklich, mindestens in Textform von der BKZ in den Vertrag einbezogen wurden.
b. Die BKZ ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag Dritter zu bedienen.
a. Die Regelungen der Ziffer 3 und sich darauf beziehende Folgen, gelten nicht für Verbraucher. Anzeigen im Rahmen von Abschlüssen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlussvertrages das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der letzte Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzunehmen, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Bei den Kombinationspreisen sind Differenzen, die durch unterschiedliche Produktionsverfahren entstehen, bereits berücksichtigt.
Bei Änderung der Anzeigen- und Prospektbeilagenpreise, treten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Abschlüsse sofort in Kraft.
b. Wird ein Abschluss oder Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die BKZ nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der BKZ zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von der BKZ beruht. Der Auftraggeber ist auch berechtigt über die in der Abnahmevereinbarung festgelegte Menge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
c. Soweit verbundene Unternehmen gemeinsame Rabattierungen beanspruchen, kann die BKZ den schriftlichen Nachweis von dem Werbungtreibenden über die Beteiligungen verlangen. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser AGB sind nur Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Die Beendigung der Verbindung ist der BKZ unverzüglich anzuzeigen und es entfällt der Rabatt. Ein Rabatt muss bei Vertragsschluss geltend gemacht werden, eine rückwirkende Geltendmachung wird nicht anerkannt.
d. Bei Anzeigen oder digitalen Werbemitteln, die Werbung für Dritte enthalten (Verbundanzeigen) hat die BKZ die Zustimmung in Textform zu erteilen. Die Werbungstreibenden sind der BKZ namentlich zu benennen. Die BKZ behält sich vor einen Verbundaufschlag oder eine abweichende Rabattierung zu gewähren. Soweit eine Verbundanzeige ohne Mitteilung an die BKZ geschaltet wird, ist die BKZ berechtigt, die Anzeige nach Preisliste abzurechnen und einen Verbundzuschlag von 25 % des Preislistenpreises pro beteiligten Dritten zu berechnen.
a. Aufträge von Werbeagenturen oder Mediaagenturen, werden nur für namentlich genannte Werbetreibende angenommen. Die BKZ behält sich vor, Auftragsbestätigungen auch an den Auftraggeber zu verschicken.
b. Die Gewährung von Agenturprovision erfolgt nur an Agenturen, die unabhängig vom Werbungstreibenden sind. Agenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisvorgaben des Medienunternehmens zu halten. Anzeigen und Prospektbeilagen aus dem Ortsgeschäft werden über Agenturen angenommen und zum Grundpreis abgerechnet. Das gleiche gilt für Firmen die eine Niederlassung im Verbreitungsgebiet haben, deren Hauptsitz aber außerhalb des Verbreitungsgebietes liegt. Die Agentur erhält eine Provision in Höhe von 15 % auf den Nettoauftragswert (nach Abzug aller Rabatte und Umsatzsteuer). Ausgenommen davon sind Kosten für technische und kreative Dienstleistungen.
a. Aufträge für Anzeigen, digitale Werbemittel und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen veröffentlicht werden sollen, müssen vorab in Textform mit dem Vermarkter vereinbart werden. Die Werbemittel müssen so rechtzeitig bei der BKZ eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
b. Anzeigen erscheinen in den gebuchten Medien und in den dazugehörenden Onlineangeboten (z.B. in dem ePaper oder auf der Website) dieser Medien für einen vorgegebenen Zeitraum, der sich nach der gebuchten Rubrik und Angebot richtet. Die BKZ ist berechtigt, die Anzeige an die Darstellung in den Medien anzupassen und zu bearbeiten (z.B. skalieren). Abweichungen der digitalen Anzeige von der gedruckten Anzeige stellen keinen Mangel dar. Prospektbeilagen erscheinen in den Druckschriften.
c. Die BKZ behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen. Die BKZ behält sich vor, Anzeigenkollektive, Sonderseiten, Anzeigenteilbelegungen u. ä. aus technischen Gründen zusammen mit anderen Ausgaben/Verlagsobjekten zu veröffentlichen. Die Anzeigenberechnung erfolgt entsprechend der Disposition des Auftraggebers.
d. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der BKZ mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht.
a. Die BKZ behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Prospektbeilage wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der BKZ abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die BKZ unzumutbar ist. Für die BKZ unzumutbar sind vor allem Werbung von Dritten in Prospektbeilagen oder Anzeigen. Das gleiche gilt für Werbeinhalte, die vom deutschen Werberat beanstandet wurden, wenn Werbemittel aus technischen Gründen nicht verwendet werden können oder der Inhalt von Werbemitteln gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
b. Das gilt auch für Aufträge, die bei Annahmestellen des Verlages oder Vertretern aufgegeben werden. Prospektbeilagenaufträge sind für die BKZ erst nach Vorlage eines Musters der Prospektbeilage und deren Billigung bindend. Prospektbeilagenaufträge, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
c. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Siehe auch Ziffer 4 der zusätzlichen Bedingungen für Prospektbeilagen.
d. Ist der Kunde wegen Inhalten eines Werbemittels bereits abgemahnt worden und hat er bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so hat er die BKZ unverzüglich darüber zu informieren. Unterbleibt diese Information hat der Kunde einen möglichen Schaden, der daraus resultiert, über die die Haftung nach § 10 hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten.
a. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen (siehe technische Vorgaben Druckunterlagen) oder der Prospektbeilagen (siehe technische Vorgaben Prospektbeilagen) ist der Auftraggeber verantwortlich. Für offensichtlich ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die BKZ unverzüglich Ersatz an. Die BKZ gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Soweit Abweichungen der Druckunterlagen von den technischen Vorgaben der BKZ zu unerwünschten Ergebnissen bei der Darstellung des Werbemittels führen, können daraus keine Ansprüche gegen die BKZ hergeleitet werden.
b. Die BKZ behält sich vor, die Kosten für die Anfertigung erforderlicher Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
c. Bei der Übersendung von digitalen Druckunterlagen sind alle Angaben, die für die Auftragsabwicklung erforderlich sind beizufügen. Hierzu gehört die Druckdaten in druckfähigen Dateiformaten, Dateiname, Erscheinungstermin, Ausgabe, Anzeigengröße und Ansprechpartner mit Telefonnummer.
Bei der Übersendung von digitalen Druckunterlagen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Dateien mit geeigneten Virenschutzprogrammen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, überprüft werden und frei von Viren an die BKZ übermittelt werden. Soweit die BKZ feststellt, dass die Dateien mit Viren verseucht sind, werden die Daten nicht verwendet. Der Kunde wird über den Vorgang unverzüglich informiert.
d. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
e. Farbvorgaben in Druckvorlagen für Farbanzeigen sind nur bei Vorlage eines auf Papier gelieferten „Farbproofs“ verbindlich. Ohne gedrucktes „Farbproof“ sind Farbvorgaben nicht verbindlich.
f. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ausführung des Auftrages.
g. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die BKZ berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist, spätestens bis zum Anzeigenschluss, mitgeteilt werden.
a. Der Kunde hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die BKZ eine hierfür gestellte, angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
b. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss mit einem gewerblichen Kunden über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn die BKZ dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
c. Konkurrenzausschlüsse oder eine Alleinbelegung werden dem Kunden nicht eingeräumt. Die BKZ ist in der Wahl seiner Werbepartner frei.
Die BKZ haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche Schäden oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund nach den folgenden Vorgaben:
Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körpers der Gesundheit (Körperschäden) oder bei Haftungstatbeständen nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn eine Garantie übernommen wurde oder der Kunde arglistig getäuscht wurde, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht und die BKZ haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. In den übrigen Fällen haftet die BKZ bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Kunde bei Vertragsschluss vertraut hat) verletzt wird. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
a. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Werbemittel. Der BKZ obliegt keine Prüfungspflicht ob Werbemittel die Rechte Dritter beeinträchtigen. Der Kunde stellt die BKZ von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Ausführung des Auftrags gegen die BKZ geltend gemacht werden, unabhängig aus welchem Rechtsgrund. Die Freistellung erfasst auch die für eine Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten. Der Auftraggeber übernimmt der BKZ gegenüber die Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung entstehen.
b. Bei Abbestellung einer von der BKZ gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet. Abbestellungen müssen in Textform erfolgen, rechtzeitig zum Anzeigenschluss.
c. Die BKZ behält sich darüber hinaus das Recht vor, Beilagen die nicht gemäß den besonderen Bedingungen für Beilagen produziert oder angeliefert werden, den Aufwand für die manuelle Vorbereitung zu berechnen.
a. Kann die Leistung im Falle Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt, Rohstoff- oder Energiemangel oder sonstigen von der BKZ und Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Ereignissen zum Beispiel Streik und Aussperrung in eigenen Betrieben oder in Betrieben denen sich die BKZ bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden bedient, vollständig nicht erbracht werden, erlischt die Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen.
b. Die BKZ behält sich bei vorübergehenden Störungen (Streik, Aussperrung, Stromausfall) das Recht vor, die Leistung an einem der folgenden Erscheinungstermine zu erbringen, soweit diese für den Kunden zumutbar ist. Der Vergütungsanspruch wird davon nicht berührt.
a. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Standard ist der Rechnungsversand per Post auf Wunsch wird die Rechnung auch per E-Mail verschickt. Bei Bedarf können Rechnungen auf dem Postweg zugestellt werden. Die Rechnung ist innerhalb der Frist, die sich aus der Rechnung ergibt oder zum Zahlungstermin fällig. Der Fristlauf beginnt mit Zugang der Rechnung. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nur nach der Preisliste gewährt.
b. Gemäß den Regelungen zur SEPA Basislastschrift ist der Auftraggeber vor Ausführung der Lastschrift vorab über den Zeitpunkt der Belastung des Kontos zu informieren. Die Lastschrift wird als solche gesonderte gekennzeichnet. Die Vorabinformation zur Belastung an den Auftraggeber erfolgt über die Rechnung oder in einer gesonderten Information per Email unter Nennung des Abbuchungstermins.
c. Die BKZ kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die BKZ berechtigt – auch während der Laufzeit eines Anzeigen-Abschlusses – das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, sowie die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen.
d. Der Kunde kommt mit Mahnung in Verzug, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Bei Verbrauchern gilt die Frist nur, wenn der Verbraucher darauf in der Rechnung hingewiesen worden ist.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
e. Die BKZ behält sich vor nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung und nach erfolgloser zweiter Mahnung, wobei zwischen der ersten und zweiten Mahnung mindestens 2 Wochen liegen die Forderungen an einen Dritten, S/F/G Forderungsmanagement GmbH Organisationsberatung, Bolzstraße 4, 70173 Stuttgart, Rechtsanwälte Bayh & Fingerle Partnerschaft, Königstraße 22, 70173 Stuttgart zu übergeben.
f. Bei begründeten Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmern, kann die BKZ zum Zweck der Bonitätsprüfung die Daten an die Creditreform Stuttgart Strahler KG, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart übermitteln.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Belege oder Nachweise in digitaler Form, auf Wunsch auch in gedruckter Form geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der BKZ über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
Bei Zifferanzeigen wendet die BKZ für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Zifferanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Zifferanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet die BKZ zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der BKZ kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe die das zulässige Format DIN A 4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstandenen Kosten übernimmt. Bei Zifferanzeigen ist der Kunde verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden.
Die BKZ wahrt grundsätzlich das Chiffregeheimnis. Soweit Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Auskunft wünschen, ein hinreichender Anlass gegeben ist und wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht möglich ist.
Der Schutz von personenbezogenen Daten (im Folgenden kurz „Daten“) ist uns ein großes und wichtiges Anliegen. Daher möchten wir ausführlich darüber informieren, welche Daten wir zur Bearbeitung Ihrer Aufträge erheben, wie sie von uns verarbeitet oder genutzt werden. Umfassende Informationen und die Datenschutzerklärung finden Sie auf www.bkz.de/verlag/datenschutz. Dort finden Sie auch welche begleitenden Schutzmaßnahmen wir in technischer und organisatorischer Hinsicht getroffen haben.
a. Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Onlinekäufen bereit.
b. Wir informieren gemäß § 36 Abs. 1 VSBG darüber, dass die BKZ für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor eine Verbraucherschlichtungsstelle nicht zur Verfügung steht, da die BKZ Konflikte mit Kunden im direkten Kontakt einvernehmlich regeln möchte.
Erfüllungsort ist der Sitz der BKZ. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der BKZ. Bei Verbrauchern bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz.