Feuerstätten

Ab 1. Januar 2025: Betriebserlaubnis für ältere Holzöfen erlischt

Ab 2025 gelten strengere Vorgaben für bestimmte Holz- und Kaminöfen. Sie müssen ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Die wichtigsten Informationen für Verbraucher.

Die Frist, die nun endet, betrifft bestimmte Ofentypen.

© picture alliance/dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Die Frist, die nun endet, betrifft bestimmte Ofentypen.

Von Judith A. Sägesser

Das Jahresende steht vor der Tür – und damit triit eine Veränderung für einige Holzöfen in Kraft. Denn Ende 2024 läuft eine Frist für ältere Modelle aus. Vom 1. Januar 2025 an dürfen sie nicht mehr im bisherigen Zustand betrieben werden. Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) mahnt, dass „ mit dem Stichtag die Betriebserlaubnis automatisch erlischt“.

Doch um welche Holzöfen geht es? Um Feuerstätten, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 zugelassen worden sind und die nicht den verschärften Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung entsprechen.

Ob sich eine Modernisierung lohnt oder überhaupt möglich ist, hängt vom jeweiligen Ofen ab. Feuerstätten, die neu im Handel gekauft werden, entsprechen laut HKI den gesetzlichen Vorgaben.

Ende der Frist für ältere Öfen seit 2010 bekannt

Von 2025 an dürfen Holzöfen maximal 0,15 Gramm Staub sowie höchstens 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgasluftvolumen ausstoßen. Das Fristende kommt nicht überraschend. Die Verordnung wurde bereits 2010 unter einer schwarz-gelben Bundesregierung beschlossen. Laut Umweltbundesamt sind von der Änderung nun 2,3 Millionen Feuerstätten in Deutschland betroffen.

Die Kontrollinstanz ist der zuständige Schornsteinfeger. Ihn kann man auch fragen, wenn man sich jetzt noch unsicher sein sollte, ob der eigene Ofen betroffen ist. Der Verband geht allerdings davon aus, dass inzwischen wohl die allermeisten Betroffenen Bescheid wissen. In einer Datenbank bietet der HKI eine Übersicht zu mehr als 7000 Geräten: www.cert.hki-online.de.

Ausnahmen gelten für Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, für Kachelgrundöfen, nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen sowie offene Kamine, die ohnehin nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

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Erstellt:
30. Dezember 2024, 12:04 Uhr

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