Bundesarbeitsgericht
Altersdiskriminierung bei Bewerbern im Rentenalter zulässig
Rentner können laut dem Bundesarbeitsgericht keine Altersdiskriminierung für sich geltend machen.
Von shm/AFP
Wenn sich Rentner auf eine Stelle bewerben, können sie keine Altersdiskriminierung geltend machen, wenn der Arbeitgeber einen qualifizierten jüngeren Bewerber vorzieht. Denn „dies entspricht dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen“, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. 8 AZR 140/23)
Es wies damit einen ehemaligen Lehrer für Musik und Philosophie in Nordrhein-Westfalen ab. Er hatte Anfang 2018 die tarifliche Regelaltersgrenze erreicht und war im Ruhestand. Wiederholt war er allerdings auch danach noch jeweils befristet für das Land tätig.
Im Dezember 2021 bewarb er sich erneut auf eine für die Fächer Deutsch und Philosophie ausgeschriebene sechsmonatige Vertretungsstelle. Land und Schulleitung entschieden sich jedoch für einen 30-jährigen Mitbewerber mit der Fächerkombination Geschichte und Philosophie.
Der Ruheständler meint, er sei besser qualifiziert gewesen. Mit seiner Klage verlangt er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Das BAG räumte nun zwar eine Diskriminierung wegen des Alters ein, wies aber dennoch die Klage ab. Denn die Benachteiligung sei gerechtfertigt. „Das legitime Ziel liegt insoweit in der besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen mittels einer Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung“, heißt es zur Begründung in dem Erfurter Urteil. Jüngeren Menschen solle es so ermöglicht werden, selbst Erfahrungen zu sammeln und in höhere Vergütungsgruppen aufzusteigen.
„Dies ist Teil der Generationengerechtigkeit und dient letztlich der gesamten Gesellschaft“, führte das BAG aus. Dies könne nicht nur eine Benachteiligung bei einer erstmaligen Einstellung rechtfertigen, sondern wie hier auch die Ablehnung einer Wiedereinstellung.