Steckersolargeräte und das Mietrecht

Balkonkraftwerk – Was darf der Vermieter verlangen?

Seit Kurzem ist es leichter für Mieter und Wohnungseigentümer, ein Steckersolargerät zu installieren. Allerdings gibt es eine rechtliche Grauzone. Was Mieter und Vermieter wissen müssen.

Einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk hat jeder, aber der Vermieter redet trotzdem mit.

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Einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk hat jeder, aber der Vermieter redet trotzdem mit.

Von Judith A. Sägesser

Seit September gilt eine gesetzliche Regelung, die es Verbrauchern erleichtern soll, ein Balkonkraftwerk zu installieren. Auch wenn sie Mieter sind oder in einer Eigentümergemeinschaft leben. Dafür wurden das Wohneigentums- und Mietrecht geändert; Steckersolargeräte gelten nun als privilegierte Maßnahme. Das bedeutet, Vermieter und Miteigentümer können solche Vorhaben nicht mehr ohne triftigen Grund ablehnen. Aber sie haben nach wie vor ein Mitspracherecht beispielsweise bei Farbe und Optik.

Im Kreis derer, die sich seit Jahren für Erleichterungen beim Balkonkraftwerk einsetzen, wurde diese rechtliche Regelung von Anfang an als zu lasch kritisiert. Befürchtet wurde und wird, dass sich nun erst in vielen Einzelfällen klären muss, was ein triftiger Grund ist.

Mustervordrucke für Vermieter

In Vermieter-Kreisen kursieren inzwischen Mustervordrucke, zum Beispiel für „mietvertragliche Vereinbarungen zur Verwendung einer Steckersolaranlage“. In einer Variante findet sich eine ganze Reihe an Handreichungen, was der Vermieter zur Auflage machen könnte. Es geht unter anderem um Winkel, Ort, Montage, Wartung, Versicherung oder gar eine zusätzliche Kautionszahlung. Sollte ein Mieter einen solchen Katalog vorgelegt bekommen, was dann?

Viele der angeführten Forderungen seien bereits übers Mietrecht gedeckt, sagt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale. Beispielsweise, dass der Mieter das Balkonkraftwerk bei Auszug abbauen muss. Eine abschreckende Wirkung könnte indes allein die Masse an Punkten entfalten. „Es deutet darauf hin, dass man da Hürden schaffen will“, sagt Bauer.

Der Rat des Verbraucherschützers: „Redet miteinander.“ Ansonsten laufe es wohl auf den Rechtsweg hinaus. Insgesamt denkt Bauer, dass der „Abwehrkampf“, wie er es nennt, noch ein bis zwei Jahre dauern werde, „dann ist es erledigt“.

Mustervordrucke, wie der genannte, „gibt es gerade viele“, sagt Dirk Legler. Der Anwalt aus Hamburg, auf Rechtsstreits in der privaten Energiewende spezialisiert, hat für die Deutsche Umwelthilfe schon mehrere Musterprozesse begleitet. „Die Vermieter haben teils eine irrationale Angst“, sagt Legler. Jedes Hausnetz halte zum Beispiel 800 Watt aus, ein Staubsauger habe mehr Leistung.

Die Rechtslage sei jetzt besser für Leute, die gern ein Balkonkraftwerk hätten, sagt Legler. Wenn man dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft belege, dass das Steckersolargerät zertifiziert und in der Haftpflicht eingeschlossen sei, dürfte eigentlich niemand etwas dagegen haben. Dürfte. „Über die Zumutbarkeit kann man streiten.“ Notfalls eben auch gerichtlich. „Es wäre einfacher gewesen, klare Kriterien festzulegen“, sagt der Anwalt.

Bei Haus & Grund in Stuttgart ist die Zahl der Anfragen wegen Balkonkraftwerken im vergangenen halben Jahr gestiegen, sagt der Sprecher Marius Livschütz auf Nachfrage. „Die häufigsten Fragen sind rechtlicher Natur.“ Eine Übersicht, was seit 2024 gilt, hat Haus & Grund zudem auf einem Info-Blatt zum Balkonkraftwerk festgehalten.

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Erstellt:
16. Dezember 2024, 06:10 Uhr

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