BGH: Online-Shop muss Matratze auch ausgepackt zurücknehmen
dpa Karlsruhe.
Verbraucher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurückgeben, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie könnten zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Der Händler sei aber in der Lage, die Ware so zu reinigen oder zu desinfizieren dass sie noch weiterverkauft werden kann.