Deutsches Verfassungsgericht

Bundestag beschließt Reform zum Schutz des Gerichts

Eine fraktionsübergreifende Mehrheit im Bundestag hat beschlossen, Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz zu verankern.

Die Unabhängigkeit des  Bundesverfassungsgerichts wird im Grundgesetz verankert.

© dpa/Uli Deck

Die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird im Grundgesetz verankert.

Von reb/dpa/afp

Zentrale Vorgaben zur Struktur und Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts werden ins Grundgesetz aufgenommen. Das hat der Bundestag mit Stimmen von SPD, Union, Grünen, FDP und der Gruppe Die Linke beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben, das die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts auch in politisch stürmischen Zeiten sicherstellen soll, noch zustimmen.

Für die Änderung stimmten 600 Abgeordnete - und damit deutlich mehr als die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit von 489. Gegen die Änderung votierten 69 Abgeordnete.

Ziel der Grundgesetzänderung ist es, das Gericht besser vor Risiken im Fall eines Erstarkens extremistischer Parteien abzusichern. Darauf haben sich SPD, CDU/CSU, die Grünen und die FDP sowie der fraktionslose Abgeordnete Stefan Seidler verständigt. Die vorgenommenen Änderungen können auch künftig nur noch mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden. Bisher war das in vielen Bereichen zu wesentlichen Merkmalen des Verfassungsgerichts mit einfacher Mehrheit möglich.

Diese Regeln fürs Gericht werden festgeschrieben

In der Verfassung festgeschrieben werden soll insbesondere die Struktur des Gerichts mit zwei Senaten von je acht Richterinnen und Richtern. Gleichfalls in Artikel 93 festgeschrieben werden soll die Amtszeitbegrenzung auf jeweils zwölf Jahre, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts.

Abgesichert werden soll auch das Wahlverfahren für die 16 Richterinnen und Richter, die weiter je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Ein Ersatzwahlmechanismus soll nun aber greifen, wenn eine der Parlamentskammern innerhalb bestimmter Fristen nicht in der Lage ist, eine Richterin oder einen Richter mit der nötigen Mehrheit zu wählen. Dann würde die andere Kammer dies übernehmen. Details dazu werden fortan im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

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Erstellt:
19. Dezember 2024, 12:38 Uhr
Aktualisiert:
19. Dezember 2024, 12:46 Uhr

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