Das sagt das Bundesamt für Naturschutz

Darf man eine Nosferatu-Spinne töten?

Viele Menschen ekeln sich vor Nosferatu-Spinnen und machen kurzen Prozess mit ihnen. Aber stehen sie nicht unter Artenschutz? Wir klären auf.

Bitte nicht sofort zuschlagen!

© stefan_suesskow / shutterstock.com

Bitte nicht sofort zuschlagen!

Von Lukas Böhl

Mit dem vermehrten Auftreten der Kräusel-Jagdspinne, auch bekannt als Nosferatu-Spinne, stellt sich für viele Menschen die Frage, ob das Töten dieser Spinne rechtliche Konsequenzen haben kann. Die ursprünglich aus dem Mittelmeerraum stammende Art wurde erstmals 2005 in Deutschland gesichtet und breitet sich seitdem vorwiegend in Siedlungsgebieten aus. Der Gedanke, dass sie als möglicherweise invasive Art nicht unter Schutz steht, liegt daher nahe. Wir haben beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) nachgefragt, wie es um die Nosferatu-Spinne bestellt ist.

Nosferatu-Spinne steht unter Artenschutz

Laut § 39 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es untersagt, „wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Wie eine Pressesprecherin des Bundesamtes für Naturschutz mitteilt, steht die Kräusel-Jagdspinne unter dem allgemeinen Artenschutz, der sich aus dieser Regelung ergibt.

Ein "vernünftiger Grund" zum Töten der Spinne besteht nur dann, wenn von ihr eine Gefahr ausgeht – etwa durch einen Biss. Doch auch hier betont das BfN, dass Bisse der Kräusel-Jagdspinne äußerst selten und in der Regel harmlos sind. Lediglich bei einer allergischen Reaktion könnte ein Biss problematisch werden.

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Welche Strafen drohen bei der Tötung?

Wer in Deutschland eine Nosferatu-Spinne oder andere wild lebende Tiere mutwillig tötet, ohne einen vernünftigen Grund dafür zu haben, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Theoretisch kann dies mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Allerdings ist es in der Praxis äußerst unwahrscheinlich, dass jemand tatsächlich für das Töten einer einzelnen Spinne bestraft wird.

Zunächst müsste derjenige auf frischer Tat ertappt werden. Anschließend müsste im Einzelfall geprüft werden, ob diese Person nicht aus Notwehr gehandelt hat, weil von der Spinne eine tatsächliche Gefahr ausging. Zum Beispiel, weil man einen Biss und eine damit einhergehende allergische Reaktion befürchtet hat. In solchen Fällen könnte das Töten der Spinne als Notwehr oder zum Schutz der eigenen Gesundheit gerechtfertigt sein.

In der Regel zielen solche Strafen eher auf schwerwiegendere Verstöße gegen den Artenschutz ab, wie das systematische Töten bedrohter oder besonders geschützter Arten. Nichtsdestotrotz empfehlen sowohl das Bundesamt für Naturschutz als auch der NABU, die Spinnen in Ruhe zu lassen oder einzufangen, um sie im Freien auszusetzen.

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Nosferatu-Spinnen fangen, nicht töten

Da von den Nosferatu-Spinnen im Normalfall keine Gefahr ausgeht und das Töten verboten ist, ist es ratsam, diese nicht zu neutralisieren, sondern sie möglichst schonend aus dem Haus zu entfernen. Man kann sie zum Beispiel einfangen, indem man ein Glas über die Spinnen stülpt und ein Blatt als Deckel darunter schiebt, um die Tiere sicher ins Freie zu befördern. Alternativ kann man dazu einen Spinnenfänger nutzen.

Ein weiterer Grund, nicht einfach zuzuschlagen: Das BfN weist darauf hin, dass die Nosferatu-Spinne oft mit der einheimischen Großen Winkelspinne verwechselt wird. Wer direkt zuschlägt, riskiert daher die unnötige Tötung einheimischer und harmloser Spinnen, die als Nützlinge Fliegen, Mücken, Fruchtfliegen und andere kleine Insekten verspeisen.

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Erstellt:
6. September 2024, 11:26 Uhr

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