Keine Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung
Das sind die Ausnahmen der Kaminofen-Verordnung
Diese Öfen müssen bis Ende 2024 nicht ausgetauscht oder nachgerüstet wurden, um die neuen Grenzwerte des 1. BlmSchV einzuhalten.
Von Lukas Böhl
Ein generelles Kaminofen-Verbot gibt es ab 2025 nicht. Vielmehr läuft die letzte Übergangsfrist zur Nachrüstung bzw. zum Austausch alter Holzöfen am 31.12.2024 ab. Spätestens dann müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 1. Januar 1995 bis einschließlich dem 21. März 2010 errichtet worden sind, die Grenzwerte der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV einhalten. Konkret gelten von da an die folgenden Grenzwerte:
- maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
- maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
Ältere Anlagen mussten bereits zuvor mit einem Staubabscheider nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Neuere Anlagen müssen noch strengere Grenzwerte einhalten (siehe hier).
Das sind die Ausnahmen
Während also kein generelles Kaminofen-Verbot kommt, gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen der 1. BlmSchV. Diese sind in § 26 Abs. 3 ebenda festgelegt. Die nachfolgenden Ofentypen müssen nicht nachgerüstet oder ausgetauscht werden:
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt.
- Offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden.*
- Badeöfen.
- Grundöfen (Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden).
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt (Einzige Heizquelle).
- Kamine und Öfen, Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden (historische Öfen).
*"Gelegentlich betrieben" bedeutet, dass ein offener Kamin nicht regelmäßig und nicht ausschließlich zur Beheizung des Wohnraums genutzt werden darf. Der Begriff wird so ausgelegt, dass der Betrieb eines offenen Kamins nur ab und zu, etwa bei besonderen Anlässen, erlaubt ist. Eine pauschale zeitliche Begrenzung existiert nicht, da dies von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz legte die Maßgabe beispielsweise als den Betrieb an maximal 8 Tagen pro Monat für jeweils 5 Stunden aus. Dies gilt jedoch nicht als generelle Regel für ganz Deutschland, da solche Vorschriften immer im individuellen Einzelfall überprüft werden müssten.
Gibt es weitere Ausnahmen?
In Einzelfällen können auch individuelle Ausnahmen für den Weiterbetrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen beantragt werden. Allerdings nur dann, wenn der Austausch oder die Nachrüstung wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unbilliger Härte führen würde. Zudem dürften bei einer solchen Ausnahme keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sein. Ein Ausnahmeantrag kann bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde des Bundeslandes gestellt werden. Die Zuständigkeiten können Sie zum Beispiel beim Umweltministerium Ihres Bundeslandes erfragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).