Dealer mit Schwert muss vier Jahre hinter Gitter

42-jähriger, bereits einschlägig vorbestrafter Schorndorfer wird in einer geschlossenen Rauschgiftentzugsklinik untergebracht

Von Bernd S. Winckler SCHORNDORF. Ein 42-jähriger, bereits einschlägig vorbestrafter Drogen- und Arzneimitteldealer muss vier Jahre hinter Gitter. „Bewaffneter Drogenhandel“, so der Urteilstenor. Diese Strafe verhängte jetzt die 18. Große Strafkammer des Stuttgarter Landgerichts, nachdem feststand, dass der Schorndorfer von Anfang letzten Jahres bis zum April dieses Jahres große Mengen Drogen und Amphetamine in seiner Wohnung bunkerte und von dort aus auch damit handelte – und als Absicherung seiner Geschäfte ein scharfes Samuraischwert benutzte. Außer der Verurteilung wegen bewaffneten Drogenhandels, wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und Handels mit verschreibungspflichtigen Substanzen ordnete das Gericht auch seine Unterbringung in einer geschlossenen Rauschgiftentzugsklinik an. Als die Polizei aufgrund anderer Prozesse am Landgericht Anfang April Erkenntnisse erhielt, wonach der Außenhandelskaufmann in seiner Schorndorfer Wohnung eine Art Drogenlager eingerichtet habe, erfolgte am 4. April für ihn überraschend die Wohnungsdurchsuchung. Zum Vorschein kamen dabei nicht nur erkleckliche Mengen von Marihuanasubstanzen, zahlreiche Ecstasy-Pillen, Cannabissamen und 24 Dosen Pfefferspray, sondern auch noch ein über ein Meter langes Samuraischwert mit scharf geschliffener Klinge. Letzteres bewog die Stuttgarter Richter jetzt im Urteil auch zu dem Schluss, dass es sich bei den Drogendelikten nicht nur um ein Handeltreiben mit Rauschgift handelt, sondern ein „bewaffnetes Handeltreiben“, für das der Gesetzgeber Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahre vorsieht. Dass das Schwert eine gefährliche Waffe ist, davon überzeugten sich die Richter der 18. Großen Strafkammer am gestrigen letzten Verhandlungstag persönlich: Einer der Juristen packte das Schwert aus, prüfte zuerst mit dem Zeigefinger die Klinge – und schnitt dann damit ein hochgehaltenes Papier problemlos in zwei Teile. Wer eine Waffe, ob Schwert, Pistole oder Messer, griffbereit neben dem Drogenbunker aufbewahrt, handelt bewaffnet, um beim Verkauf der Drogen eventuelle Kundschaft abwehren zu können (Gesetzestext). Der Angeklagte selbst, zweimal bereits wegen Rauschgiftdelikten vorbestraft, hat in einem Verfahren vor der Stuttgarter Strafkammer die Vorwürfe zugegeben, wollte aber erreichen, dass das Samuraischwert als Tatwerkzeug nicht eingezogen, sondern ihm nach der Haftzeit wieder ausgehändigt werde. Das Ansinnen lehnten die Richter jedoch ab. Die Waffe wird endgültig eingezogen, genauso wie die bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Rauschmittel, Verpackungsmittel und eine Feinwaage. In der Beweisaufnahme kam heraus, dass der Angeklagte die Drogen über das sogenannte Darknet im Internet bezogen hatte. Das Schwert hingegen hatte er bei Amazon bestellt und frei Haus geliefert bekommen. Fünf Jahre und drei Monate Haft hatte die Staatsanwältin gegen den Mann beantragt und vor allem darauf abgehoben, dass er innerhalb eines Jahres „professionell mit erheblichen Mengen Rauschgift gehandelt“ habe. Und nicht nur mit Drogen, sondern auch mit verschreibungspflichtigen Arzneien – „kein minder schwerer Fall“, so die Anklägerin. Einzige Strafmilderung: sein Geständnis, während der Verteidiger eine weitaus mildere Strafe forderte, die er aber nicht bezeichnet. Dass der Verurteilte selbst drogensüchtig ist, bescheinigte ihm eine Gutachterin, die auch die Empfehlung aussprach, ihn in eine Suchtentzugseinrichtung einzuweisen. Dieser Empfehlung folgten die Richter. Die Zeit der Behandlung wird aber auf die verhängten vier Jahre Haft angerechnet. In seinem letzten Wort beschwor der 42-Jährige, künftig keinerlei Drogen mehr in die Hand zu nehmen.

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Erstellt:
15. August 2018, 06:00 Uhr

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