Die sozialen Medien sind kein rechtsfreier Raum
So arbeitet die Redaktion (23): Wie geht die Redaktion mit Kommentaren auf Facebook um?
Von Lorena Greppo
BACKNANG. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Von Journalisten wird dieses Grundrecht besonders wertgeschätzt, ist es doch eine Basis unserer Arbeit. Und was wir für uns selbst in Anspruch nehmen, das wollen wir daher auch anderen einräumen, ob in Form von Leserbriefen im Printprodukt oder als Kommentare im Web, so zum Beispiel auf unserer Facebook-Seite. Allerdings hat auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen, nämlich dann, wenn geäußerte Meinungen gegen andere Gesetze verstoßen. Das ist dann der Fall, wenn die Inhalte eines Beitrags beleidigend sind oder zu einer Straftat auffordern. Diese Einschränkung findet auch in den sozialen Medien ihre Anwendung – schließlich ist das Internet kein rechtsfreier Raum.
Wie viele andere Zeitungen auch, haben wir deshalb eine Netiquette (Zusammenspiel der Worte Netz und Etikette) auf unserer Facebook-Seite hinzugefügt, in der wir noch einmal gesondert darauf hinweisen. Dort steht beispielsweise: „Wir freuen uns immer über eine konstruktive und kritische Auseinandersetzung mit unseren Beiträgen, möchten aber darum bitten, allgemeine Umgangsformen zu beachten.“ Wie diese Umgangsformen aussehen, beziehungsweise, was davon ausgeschlossen ist, wird danach noch einmal ausgeführt: „Kommentare, deren Inhalt rechtswidrig, pornografisch, extremistisch, rassistisch, beleidigend, ruf- oder geschäftsschädigend ist oder zu einer Straftat auffordert, werden ohne Begründung gelöscht. Auch behalten wir uns vor, Facebook-User, die mehrfach gegen unsere Netiquette verstoßen, zu sperren.“ Ist damit alles gesagt? Nicht ganz. Denn die Grenzen des virtuellen Hausrechts sind unscharf. Ab wann ist ein Kommentar beleidigend? Das Landgericht in Berlin hat beispielsweise im Fall der Grünen-Politikerin Renate Künast geurteilt, dass die Beschreibungen „Stück Scheiße“ und „Sondermüll“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und sie sich diese daher gefallen lassen muss. Würden wir so urteilen, wenn ein solcher Kommentar unter einem unserer Beiträge steht? Eher nicht.
Wir können den Spieß bei dieser Frage auch umdrehen: Sind wir verpflichtet, alles stehen zu lassen, nur weil es gegen keine Gesetze verstößt? Die Antwort lautet: Nein. Denn: Zum gesetzlichen Rahmen kommen noch Besonderheiten der virtuellen Welt hinzu – beispielsweise das Phänomen des Spams. Ein solcher Beitrag widerspricht vielleicht nicht explizit Gesetzen, aber dafür den Nutzungsbedingungen der Plattform Facebook und würde daher gelöscht werden.
Andere Fälle, wo es nicht immer sofort ersichtlich ist, aber eingegriffen wird, wenn der Sachverhalt der Redaktion bekannt ist, sind, wenn Nutzer urheberrechtlich geschützte Bilder verändern und posten, oder unwahre Behauptungen aufstellen. Hier erfährt die Zeitung oft Unterstützung von anderen Usern, die auf solche Kommentare hinweisen.
Haben auch Sie eine Frage zur Arbeit der Redaktion, die wir in unserer Serie beantworten sollen? Dann schicken Sie eine E-Mail an redaktion@bkz.de.