Staatsanwaltschaft ermittelt

Durchsuchung bei EnBW wegen möglicher Marktmanipulation

Der Energieversorger EnBW steht laut einem Bericht im Verdacht, Strom zu missbräuchlich überhöhten Preisen verkauft und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen aufgenommen.

Hat der Energieversorger EnBW Strom zu missbräuchlich überhöhten Preisen verkauft?

© dpa/Uli Deck

Hat der Energieversorger EnBW Strom zu missbräuchlich überhöhten Preisen verkauft?

Von red/dpa

Justiz und Aufsichtsbehörden prüfen laut einem Bericht der „Stuttgarter Zeitung“ (Dienstag), ob der Energieversorger EnBW Strom zu missbräuchlich überhöhten Preisen verkauft und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Eine Sprecherin des Karlsruher Konzerns teilte der Deutschen Presse-Agentur mit, dass am 25. Januar dieses Jahres Geschäftsräume der EnBW durchsucht worden seien. „Die EnBW ist zuversichtlich, dass sich die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen werden und hat großes Interesse an einer vorbehaltlosen, umfassenden, absolut vollständigen und schnellen Klärung der Sachverhalte.“

Ausgangspunkt für die Durchsuchung waren nach Angaben der Sprecherin kurzfristige hohe Preisschwankungen für Energie zur Netzstabilisierung (Regelenergie) im Markt, die aus Sicht der Behörden einer genaueren Untersuchung bedürften. „Der untersuchte Zeitraum betrifft das Jahr 2021 vor der Energiekrise.“ Laut dem Zeitungsbericht werden drei Mitarbeiter aus dem Stromhandelsbereich beschuldigt, keine Manager.

Das Bundeskartellamt erklärte, mit der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Kriminalpolizei „einen Energieversorger“ durchsucht zu haben. Ein Sprecher teilte der dpa dazu mit, Grundlage sei ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss gewesen, der einen Anfangsverdacht für einen Wettbewerbsrechtsverstoß voraussetze. Eine Durchsuchung diene der Aufklärung des Sachverhalts und bedeute ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Wettbewerbsrechtsverstoßes schuldig gemacht hätten. „Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.“

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Erstellt:
25. April 2023, 08:30 Uhr

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