Eilantrag gegen Verbot nicht angemeldeter Demo erfolgreich
dpa/lsw Karlsruhe. Gegen das Verbot nicht angemeldeter Corona-Demonstrationen in Bretten hat sich ein Mann erfolgreich mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe durchgesetzt. Der Beschluss gilt nach Angaben vom Montag aber erstmal nur für den Antragsteller und ist noch nicht rechtskräftig (Az. 14 K 119/22). Unklar war zunächst, ob die Stadt im Landkreis Karlsruhe Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegt.
Die Kommune hatte per Allgemeinverfügung bis Ende Januar „alle mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen“ untersagt. Doch ein Verbot müsse sich in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit halten, befand das Gericht. Die bisherigen nicht angemeldeten Versammlungen in Bretten seien nur von mehreren Dutzend Personen besucht worden und friedlich verlaufen, hieß es. Es seien zwar keine Masken getragen worden, „spätestens nach Ansprache durch die Polizei seien jedoch die erforderlichen Mindestabstände eingehalten worden“.
Das Gericht sah laut Mitteilung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei nicht auch künftig Ansteckungsgefahren oder einem gewaltsamen Verlauf vorbeugen könnte. Das wären mildere Mittel als ein präventives Verbot, entschied die 14. Kammer. „Zudem werde durch die Allgemeinverfügung auch die Versammlungsfreiheit von Teilnehmern beschränkt, die nicht die Absicht hätten, gewalttätig zu werden oder gegen die Vorgaben zur Einhaltung von Mindestabständen und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verstoßen.“
Der Antragsteller hatte sich unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart berufen, das vor kurzem das per Allgemeinverfügung verhängte Verbot von Versammlungen gegen die Corona-Maßnahmen in Bad Mergentheim gekippt hatte. Demnach darf die Stadt im Main-Tauber-Kreis sogenannte Spaziergänge nicht mehr pauschal verbieten. Ein präventives Versammlungsverbot genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit.
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