Gegendarstellungen zu erwirken ist nicht einfach

So arbeitet die Redaktion (18): Zeit, Form, Tatsachenbehauptung – bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein

Gegendarstellungen zu erwirken ist nicht einfach

Von Silke Latzel

„Ich verlange eine Gegendarstellung!“ Nicht wirklich oft, aber dennoch immer mal wieder hören wir in der Redaktion der Backnanger Kreiszeitung und der Murrhardter Zeitung diesen Satz. Etwa dann, wenn uns, und das kommt leider hin und wieder vor, ein Fehler unterläuft, wir etwa die falsche Uhrzeit bei einer Veranstaltung nennen. In diesem Fall korrigieren wir den Fehler natürlich. Das allerdings ist dann, und das ist wichtig, keine Gegendarstellung, sondern eine Richtigstellung. Denn um eine Gegendarstellung zu erwirken, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

Eine Gegendarstellung kann beispielsweise nur derjenige erwirken, der von einer öffentlichen Äußerung oder einem Bericht persönlich betroffen ist. Das kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein. Ausreichend ist, dass die betroffene Person oder das Unternehmen in der beanstandeten Aussage beziehungsweise dem Artikel, der sogenannten Erstmitteilung, erkennbar ist. Das heißt aber: Nur weil ein Leser der Meinung ist, dass in einem Artikel etwas falsch dargestellt wurde, kann er nicht gleich eine Gegendarstellung verlangen.

Eine weitere Voraussetzung für eine Gegendarstellung ist, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um eine Tatsachenbehauptung handelt, eine Äußerung also, deren Inhalt grundsätzlich auf Richtigkeit hin überprüft werden kann. Bloße Meinungsäußerungen hingegen – egal ob sie dem Leser gefallen oder nicht – müssen wegen der Meinungsfreiheit hingenommen werden.

Weiterhin ist die erfolgreiche Durchsetzung der Gegendarstellung an strenge zeitliche und formale Anforderungen geknüpft: Zunächst muss es ein Aufforderungsschreiben geben, in dem der Verleger der Zeitung zum Abdruck der Gegenäußerung aufgefordert wird. Dieses ist von der eigentlichen Gegendarstellung – also von dem, was letztlich gedruckt werden soll – zu trennen. Beides ist schriftlich und korrekt der Gegenseite zuzustellen. Zu beachten ist außerdem, dass die Gegendarstellung vom Betroffenen oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden muss.

Inhaltlich muss der Gegendarstellungstext konkret auf die beanstandete sogenannte Erstmitteilung Bezug nehmen und Tatsachenbehauptung gegen Tatsachenbehauptung stehen. Lange Ausführungen und Erklärungen sind nicht möglich.

Wichtig und immer wieder unterschätzt wird, dass der Gegendarstellungstext druckreif sein muss. Das heißt: Er muss leserlich sein und natürlich auch einen Sinn ergeben. Ist auch nur ein Teil der Gegendarstellung unzulässig, wird die gesamte Gegendarstellung unzulässig und der Abdruck kann ohne Begründung verweigert werden. Die Zeitung ist auch nicht verpflichtet, die Gegendarstellung inhaltlich abzuändern.

Der Abdruck einer Gegendarstellung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Erstmitteilung verlangt werden. Das bedeutet: Ist ein Leser der Meinung, er habe das Recht auf eine Gegendarstellung, muss er so schnell es geht reagieren und nicht erst einige Wochen abwarten und überlegen, ob er eine Gegendarstellung möchte. In der Regel wird eine Frist von 14 Tagen ab der Kenntnisnahme der Erstmitteilung als Höchstgrenze angesehen, in der der Anspruch geltend gemacht werden muss. In Baden-Württemberg wie auch in den meisten anderen Bundesländern sieht das Recht vor, dass der Betroffene den Abdruck nur verlangen kann, wenn die Gegendarstellung dem Verleger unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

Dass in Zeitungen nur äußerst selten Gegendarstellungen gedruckt werden, liegt meistens daran, dass Betroffene regelmäßig an diesen strengen Formvorschriften und an der korrekten Formulierung des Gegendarstellungsverlangens scheitern. Wird erst nach dem gescheiterten Versuch ein Fachanwalt beauftragt, ist die Aktualitätsgrenze häufig schon überschritten und der Anspruch damit verloren.

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Erstellt:
18. Januar 2020, 06:00 Uhr

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