Geplante Altlastsanierung von Kessler-Grube: Klage erfolglos
dpa/lsw Mannheim. Wie soll mit verseuchten Deponien künftig umgegangen werden? Aus Sicht des BUND macht es ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Umweltschützern unmöglich, sich in diese Frage einzumischen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Berufung des BUND gegen die geplante Altlastsanierung der Kessler-Grube durch den Chemie-Riesen BASF zurückgewiesen. Die Umweltschützer hatten für Teile der ehemaligen Kies-Grube einen Totalaushub von Schadstoffen gefordert. Stattdessen bevorzuge BASF als Rechtsnachfolger des Chemie-Unternehmens Ciba-Geigy eine „Hutlösung“, kritisierte der BUND am Dienstag. Darunter versteht er die Einzementierung der Gefahrstoffe mit dem Risiko ihres Austretens in den Boden. Die Grube gehört zu Grenzach-Wyhlen im Kreis Lörrach und ist nach dem Flurstück Kessler benannt.
Den entsprechenden Sanierungsplan mit der von der BASF geplanten „Einkapselung“ hatte das Landratsamt Lörrach im Jahr 2014 für verbindlich erklärt. Später gab auch das Regierungspräsidium Freiburg grünes Licht. Auf dem 32 000 Quadratmeter großen Kessler-Areal hatten Chemiefirmen aus der Schweiz und Deutschland in den 70er Jahren nach Auskunft des BUND Giftmüll deponiert.
Der 10. Senat des VGH argumentierte, der BUND habe als Umweltverband nur ein eingeschränktes Klagerecht hinsichtlich der mit der Sanierungsmaßnahme verbundenen erstmaligen Eingriffe in die Umwelt. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Bodenschutzrechts könne er nicht verlangen, weil es sich dabei um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handle, für die kein Verbandsklagerecht bestehe (Az. 10 S 141/20).
Der BUND sieht weitreichende Folgen: „Wie soll sich die Bevölkerung in so wichtige Fragen wie den Umgang mit hochgiftigen Chemieabfällen im Boden einmischen, wenn weder die Gemeinde noch Umweltverbände zur Klage zugelassen werden?“, sagte die BUND-Landeschefin Sylvia Pilarsky-Grosch. Die Umsetzung der Pläne habe Auswirkungen auf Natur und Umwelt; es sei nicht nachvollziehbar, dass der BUND rechtlich nicht dagegen vorgehen könne.
Der VGH ließ Revision nicht zu. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S 141/20).
Die Gemeinde Grenzach-Wyhlen und die zwei benachbarten Schweizer Orte Muttenz und Riehen hatten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg ebenfalls mit dem Ziel geklagt, statt der Einkapselung einen Totalaushub, wie ihn die Firma Roche vornehme, zu erreichen. Das Gericht hatte die Klagen der Gemeinden als unzulässig erklärt. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Sanierungskonzept bestehe für sie nicht.
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