Preisangaben im Supermarkt

Grundpreis darf beim selbst abgefüllten Saft nicht fehlen

Preisangaben in Liter oder Kilogramm bei Lebensmitteln helfen beim Preisvergleich und dürfen nicht fehlen. Verbraucherschützer waren mit einer Klage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolgreich – ein Lebensmittelhändler aus dem Südwesten zog den Kürzeren.

Grund für die Klage: Bei der Werbung für den selbst gepressten Saft fehlte die Grundpreisangabe.

© Bundesverband Verbraucherzentrale

Grund für die Klage: Bei der Werbung für den selbst gepressten Saft fehlte die Grundpreisangabe.

Von Imelda Flaig

Beschwerden zu Marketingtricksereien oder falschen Preisauszeichnungen kennen Verbraucherschützer zuhauf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Zulässigkeit einer Werbung für frisch gepressten Orangensaft zum Selbstabfüllen im Supermarkt entschieden. Auch da darf die Grundpreisangabe nicht fehlen.

Im Supermarkt eines selbstständigen Einzelhändlers, der Mitglied bei Edeka Südwest ist, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft in Flaschen unterschiedlicher Größe (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen gab es aber keine Angaben zur Füllmenge, sodass für Kunden auch kein Grundpreis – also Preis pro Liter oder Milliliter – erkennbar war. An der Kasse wurde allein nach Flaschengröße abgerechnet, unabhängig wie voll sie war.

Verstoß gegen Preisklarheit

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte daraufhin Edeka Südwest auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die Begründung: die ausgehängte Werbung habe gegen die sogenannte Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig. Der für Rechtsstreitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Verbraucherschützern Recht gegeben (Aktenzeichen 14 Ukl 1/23).

Den Verbrauchern sei es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen, argumentierten die Richter. Das sei ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und zugleich auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Weil es in dem Rechtsstreit um Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung geht, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Edeka Südwest teilte auf Anfrage unserer Zeitung mit, dass man zur Überprüfung des Urteils in die nächste Instanz gehen werde, da man in dem Fall weiterhin eine andere Rechtsauffassung vertrete.

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Erstellt:
11. Juli 2024, 15:12 Uhr
Aktualisiert:
11. Juli 2024, 17:32 Uhr

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