Kollaps beim Geländemarsch: Soldat scheitert mit Klage
dpa Bonn. Der Bundeswehr-Lehrgang „Führer eines Jagdkommandos“ war wahrlich kein Vergnügen: Sengende Hitze, zehn Kilo Gepäck. Für einen der Soldaten war das zuviel - er kollabierte. Schadenersatz bekommt er aber nicht.
Das Bonner Landgericht hat am Mittwoch die Klage eines Bundeswehrsoldaten wegen eines strapaziösen Geländemarsches in Bayern abgewiesen. Der 34-Jährige aus Baden-Württemberg hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland auf insgesamt 60.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld geklagt.
Der Hauptfeldwebel hatte dem Bund Amtspflichtverletzung vorgeworfen, nachdem er am 13. September 2016 bei einem Einzelkämpfer-Lehrgang im fränkischen Hammelburg kollabiert war. Er musste mit einem Hubschrauber in eine Klinik geflogen und operiert werden. Anschließend war er ein halbes Jahr nicht einsatzfähig.
Bei dem Marsch handelte es sich um einen Eingangstest für den Lehrgang „Führer eines Jagdkommandos“. Bei mehr als 30 Grad begaben sich die Soldaten auf einen Hindernis-Parcours und anschließenden Geländemarsch mit zehn Kilo Gepäck. Wegen mangelnder Trinkpausen und der extremen Hitze sei es, so der Klage-Vorwurf des damals 29-Jährigen, sowohl zu dem Kreislaufzusammenbruch wie auch zur Überhitzung des Körpers gekommen, aber auch zu einer Lähmung und Verhärtung der Oberschenkel, die notfallmäßig operiert werden mussten.
„Das war schon ein sehr, sehr straffes Programm“, hatte der Soldat vor Gericht gesagt. „Das muss man ganz klar sagen. Und das ist meiner Meinung auch das Problem bei der Geschichte.“
Das Landgericht Bonn - zuständig wegen des dortigen Dienstsitzes des Verteidigungsministeriums - sah jedoch keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Ausbilders. Nach Zeugenaussagen habe es genügend Gelegenheiten zu Trinkpausen gegeben. Auch hätte der Kläger jederzeit den Marsch abbrechen können: Dafür stand ein Begleitfahrzeug zur Verfügung. Es bestehe auch keine Pflicht, die „Flüssigkeitsaufnahme“ der Soldaten zu kontrollieren, so das Gericht. Um die ausreichende Versorgung müsse sich jeder selber kümmern.
Nur bei einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung hätte der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld gehabt. Ansonsten seien seine Ansprüche durch das Soldatenversorgungsgesetz (§91a) abgedeckt.
Ein Strafverfahren gegen den heute 55-jährigen Ausbilder wegen fahrlässiger Körperverletzung vor dem Amtsgericht Kissingen war 2018 gegen eine Geldauflage von 2400 Euro eingestellt worden.
Ein Bundeswehr-Sprecher hatte erklärt, die Teilnahme an dem Lehrgang sei freiwillig, und das Nicht-Bestehen habe keine laufbahnrelevanten Folgen. Auch könne man jederzeit ohne Angaben von Gründen abbrechen.
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