Was wirklich im Gesetz steht

Kommt ein Kaminofen-Verbot?

Viele Menschen fragen sich aktuell, ob Holzöfen in Deutschland bald verboten werden. Grund ist der bevorstehende Ablauf einer gewissen Übergangsfrist. Wir klären auf, was wirklich dahintersteckt.

Ein generelles Verbot kommt nicht.

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Ein generelles Verbot kommt nicht.

Von Lukas Böhl

Viele Menschen in Deutschland sind unsicher: Droht ein Verbot von Kamin- und Holzöfen? Gerade in Zeiten steigender Energiepreise und wachsender Umweltauflagen sorgen sich viele Ofenbesitzer über mögliche Einschränkungen. Der nachfolgende Ratgeber gibt eine umfassende Übersicht zu den geltenden Gesetzen, erläutert die wichtigsten Fristen und klärt, was auf Sie als Ofenbesitzer zukommt.

Wird der klassische Kaminofen verboten?

Nein, es gibt kein generelles Verbot für Kamin- oder Holzöfen in Deutschland. Allerdings gelten seit dem Inkrafttreten der novellierten 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) strengere Regelungen für alle Einzelraumfeuerungsanlagen, also Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizkamine. Ziel ist es, die Emission von Feinstaub und Kohlenmonoxid zu reduzieren, um die Luftqualität zu verbessern.

Die 1. BImSchV unterscheidet zwischen alten und neuen Feuerungsanlagen:

Was muss ich tun, wenn ich mit einem Holzofen heize?

Wenn Sie einen älteren Holzofen oder Kamin besitzen, sollten Sie zunächst das Baujahr Ihrer Anlage überprüfen. Relevant ist das Typschild, auf dem das Datum der Errichtung vermerkt ist. Abhängig vom Baujahr gelten folgende Fristen:

Fristen für die Nachrüstung oder Außerbetriebnahme:

  • Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder wenn das Datum nicht mehr feststellbar ist: Nachrüst- oder Stilllegungspflicht bis 31. Dezember 2014 (bereits abgelaufen).
  • 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Nachrüst- oder Stilllegungspflicht bis 31. Dezember 2017 (bereits abgelaufen).
  • 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüst- oder Stilllegungspflicht bis 31. Dezember 2020 (bereits abgelaufen).
  • 1. Januar 1995 bis 21. März 2010: Nachrüst- oder Stilllegungspflicht bis 31. Dezember 2024 (laufende Frist).

Um den Weiterbetrieb zu gewährleisten, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Ofen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. Diese Grenzwerte liegen bei 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas.

  • Nachrüsten: Sie können Ihren bestehenden Kamin oder Holzofen mit einem Staubabscheider oder ähnlicher Technik ausstatten, um die Emissionsgrenzwerte zu senken.
  • Austausch: Eine alternative Möglichkeit ist der Kauf eines neuen, emissionsarmen Ofens, der die Stufe 2 der 1. BImSchV erfüllt. Viele neue Öfen sind mit dem Blauer Engel-Umweltzeichen ausgezeichnet, das besonders emissionsarme Geräte kennzeichnet.

Im Zweifel können Sie Ihren Schornsteinfeger kontaktieren. Dieser führt die regelmäßige Feuerstättenschau durch und kann Ihnen mitteilen, ob Ihre Anlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss.

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Welche Öfen dürfen ab 2025 weiter betrieben werden?

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen nur noch Kaminöfen weiter betrieben werden, die entweder die Grenzwerte der Stufe 1 der 1. BImSchV (bei älteren Anlagen) oder die strengeren Grenzwerte der Stufe 2 (für neuere Anlagen) einhalten. Für neue Kaminöfen, die nach dem 1. Januar 2015 errichtet wurden, gelten die folgenden Grenzwerte:

  • Kohlenmonoxid (CO): Maximal 1,25 g/m³
  • Feinstaub (Staub): Maximal 0,04 g/m³

Diese Grenzwerte sind darauf ausgelegt, die Emissionen von Feinstaub und Kohlenmonoxid zu verringern und gleichzeitig die Energieeffizienz der Anlagen zu maximieren. Ältere Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden und die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) nicht einhalten, müssen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt einige Ausnahmen von dieser Regelung, die Ofenbesitzer betreffen. Für die folgenden Anlagen gelten die Grenzwerte nicht:

Fazit: Kein Verbot, aber Handlungsbedarf für ältere Anlagen

Ein generelles Verbot von Kamin- und Holzöfen steht nicht im Raum. Allerdings erfordern die strengeren Emissionsvorgaben der 1. BImSchV, dass vor allem ältere Anlagen nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, um die Feinstaub- und Kohlenmonoxidgrenzwerte einzuhalten. Die Frist für den Austausch oder die Nachrüstung endet für viele Öfen am 31. Dezember 2024. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig den Schornsteinfeger kontaktieren, um den Zustand seiner Anlage prüfen zu lassen.

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Erstellt:
20. September 2024, 10:02 Uhr

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