Für Feiern ohne Maske in der Diskothek besteht Hoffnung
dpa/lsw Stuttgart. Fällt die Maskenpflicht auf der Tanzfläche? Es gibt Hoffnung dafür, denn das Sozialministerium möchte auch Ausnahmen in der neuen Corona-Verordnung zulassen.
Für Feiernde gibt es einen Hoffnungsschimmer, denn möglicherweise müssen sie nun doch keine Masken in Clubs und Diskotheken tragen. Das Sozialministerium teilte am Montag in Stuttgart mit, dass für Innenräume laut der Corona-Verordnung zwar grundsätzlich eine Maskenpflicht gelte. Allerdings würden in der Begründung der neuen Verordnung, die am Dienstag veröffentlicht werden solle, Details zu Ausnahmen aufgenommen. „Da in Clubs die 3G-Regel durch einen verpflichtenden PCR-Test verschärft ist, könnte hier unter Umständen von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche Abstand genommen werden“, teilte eine Behördensprecherin mit.
Außerdem hätten Club-Betreiber von sich aus angeboten, künftig nur noch Geimpfte oder Genesene einzulassen und dafür die Auslastung etwas herunterzufahren. „Wir werden den Clubs für diese Woche noch Gespräche anbieten und sind zuversichtlich, dass wir hier zu einer sicheren, guten Lösung kommen“, sagte die Sprecherin weiter.
Die neue Verordnung mit Lockerungen für geimpfte und vom Virus genesene Menschen trat am Montag in Baden-Württemberg in Kraft. Wer zu einer dieser beiden Gruppen gehört, genießt unabhängig von lokalen oder regionalen Corona-Inzidenzen wieder größere Freiheiten. Ungeimpfte und Nicht-Genesene müssen dagegen wesentlich häufiger als bisher negative Antigen-Schnelltests vorweisen, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Das gilt etwa für Besuche in Museen, Hotels, Fitnessstudios, bei Ausstellungen, beim Friseur sowie in Restaurants in Innenräumen.
Das Sozialministerium empfahl in einem Schreiben an die Ortspolizeibehörden, bei der Ahndung von Verstößen gegen die neuen Pflichten zum 3G-Nachweis in der ersten Woche zurückhaltend zu sein. Die Bürger sollten erstmal informiert werden, um sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. „Dieses Vorgehen dürfte in der Bevölkerung auch zu einer Akzeptanzsteigerung gegenüber den neuen Regelungen beitragen“, steht in dem Brief. Aber in Fällen „besonders provokanter Verstöße und in Wiederholungsfällen ist selbstverständlich auch in der ersten Woche nach Inkrafttreten der neuen Regeln ein zurückhaltender Umgang nicht geboten.“
Ausgenommen von der Testpflicht sind unter anderem Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schüler der Grundschule. Der Nachweis erfolgt laut Sozialministerium etwa durch den Schülerausweis, die Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo. Die Corona-Verordnung unterscheidet aber nicht nach Ferien- und Schulzeiten. Es wird laut Sozialministerium empfohlen, dass Schüler sich auch in der Ferienzeit testen lassen und den kostenlosen Bürgertest in Anspruch nehmen. Im Südwesten beginnt die Schule wieder am 13. September, noch sind Ferien.
Landesgesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) begrüßte, dass sich die Ständige Impfkommission (Stiko) nun für Corona-Impfungen für alle Kinder ab zwölf Jahren aussprach. Die Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren werde nun grundsätzlich in allen Impfzentren möglich sein, sagte Lucha. Auch viele Haus- und Kinderärzte böten bereits Impfungen auch für diese Gruppe an. Ob nach dem Schulstart noch spezielle Impfaktionen an und mit Schulen oder andere Impfaktionen speziell für 12- bis 17-Jährige notwendig sein werden, wird laut Lucha geprüft in Abstimmung mit dem Kultusministerium. Die SPD und die Bildungsgewerkschaft GEW forderten genau dies. Mobile Impfteams müssten großflächig und auch an den Schulen eingesetzt werden und Termine anbieten. In Baden-Württemberg gibt es etwa 2000 weiterführende und berufliche Schulen.
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