Social Media und Arbeitgeber

Nicht alles fällt unter Meinungsfreiheit

Job und Social Media: Was ist erlaubt, wo muss man vorsichtig sein? Die wichtigsten Risiken und Grundregeln für Mitarbeiter, um arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Schlimmeres zu vermeiden.

Vorsicht mit Social Media im Job!

© Avanti/Ralf Poller/Avanti

Vorsicht mit Social Media im Job!

Von Michael Maier

Die Kunden sind nervig, die Arbeit langweilig und die Firma macht alles falsch? Solche Äußerungen auf Social Media können einen beruflich Kopf und Kragen kosten – selbst, wenn es um harmlosere Interna geht. So geschehen jüngst im Kreis Esslingen bei Instagram. Ein Rettungssanitäter vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) postete das Foto vom Inneren eines Rettungswagens und kommentierte dazu: „Das ist unser Job: in lebensbedrohlichen Notfällen zu helfen und nicht zu irgendwelchen Erkältungen oder Rückenschmerzen, welche seit Tagen oder Wochen bestehen, zu fahren, nur weil die Bevölkerung zu faul ist, zum Hausarzt zu gehen.“

Ein Standpunkt, der sich sicher vertreten lässt, in diesem Fall jedoch dem Arbeitgeber sauer aufstieß, zumal der Mitarbeiter noch in der Probezeit war. Zwar wurde die fristlose Entlassung vor Gericht in eine ordentliche Kündigung umgewandelt, seinen Job war der Mann trotzdem los. Er arbeitet mittlerweile woanders – schließlich sind Rettungssanitäter und andere Sicherheitsfachleute heute gefragt.

 

 

Doch was ist bei der Arbeit eigentlich erlaubt? Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder LinkedIn sind aus unserem beruflichen und privaten Alltag nicht mehr wegzudenken. Viele Unternehmen nutzen diese Plattformen gezielt für Marketing und Kommunikation. Auch Mitarbeiter sind dabei aktiv. Daraus ergeben sich wichtige rechtliche Fragen für beide Seiten.

Social Media und Arbeitsrecht

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit soziale Medien nutzen. Allerdings gibt es Grenzen, wenn es um arbeitsbezogene Inhalte geht. Negative Äußerungen über den Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Auch die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist tabu. Angestellte sollten daher vorsichtig sein, was sie posten. „Nicht alles ist von der Meinungsfreiheit gedeckt“, warnen Anwälte.

 

 

Social Media in der Arbeitszeit

Arbeitgeber wiederum dürfen die private Nutzung sozialer Medien während der Arbeitszeit einschränken oder verbieten. Viele Unternehmen haben inzwischen Social-Media-Richtlinien erlassen. Diese regeln den Umgang mit sozialen Netzwerken im beruflichen Kontext.

Bei der dienstlichen Nutzung sozialer Medien müssen Mitarbeiter ohnehin die Unternehmensinteressen voranstellen. Posts sollten mit Vorgesetzten abgestimmt werden. Fotos von Kollegen oder Kunden dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

 

 

Social-Media-Verbot im Job?

Arbeitgeber sollten klare Regeln aufstellen, raten Experten. Ein völliges Verbot sozialer Medien ist meist nicht zielführend. Stattdessen empfiehlt sich ein ausgewogener Social-Media-Ansatz mit Leitlinien für Mitarbeiter. Größere Arbeitgeber verfügen meist über solche Regelwerke oder sogar Social-Media-Beauftragte und Fachabteilungen.

Wichtig ist auch der Datenschutz. Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine sensiblen Daten über soziale Netzwerke nach außen gelangen. Mitarbeiter sollten im Umgang mit vertraulichen Informationen geschult werden und müssen dabei insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerecht werden.

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Privat- und Geschäftsgeheimnisse

Von möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen einmal abgesehen, besteht im Übrigen die Gefahr, sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar zu machen. Bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 23 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Betracht. Darüber hinaus ist in vielen Arbeitsverträgen der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen explizit geregelt, was durchaus über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen kann.

Dont’s auf Social Media

  • Beleidigende oder verletzende Inhalte posten/kommentieren/teilen.
  • Üble Nachrede (StGB) und Herabwürdigungen (Persönlichkeitsrecht).
  • Datenschutz oder AGB/Nutzungsbedingungen missachten.
  • Netiquette oder rechtliche Risiken ignorieren.
  • Gerüchte oder Falschnachrichten (Fake News) kolportieren.
  • Persönliche Informationen unbedacht veröffentlichen (Adresse, Tel. etc.).
  • Intime Bilder posten oder verschicken.

Social Media und Kursmanipulation

Noch größer sind die Risiken bei börsennotierten Unternehmen, etwa im Hinblick auf Insiderhandel oder Kursbeeinflussung – egal, ob gewollt oder ungewollt. Auch anonyme Postings lassen sich unter Umständen übrigens zurückverfolgen. Hier ist also größte Vorsicht geboten! Fragen Sie lieber einmal zu viel als zu wenig nach. Eine gute Anlaufstelle sind Vorgesetzte oder die Pressestelle des Unternehmens.

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Erstellt:
27. September 2024, 17:32 Uhr

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