Recht und Unrecht beim Abschleppen

Das Geschäft Besitzer von Privatparkplätzen können Fremdparker nach Paragraf 859 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abschleppen lassen. Um für die Abschleppkosten nicht in Vorleistung treten zu müssen, kann man das Inkasso der Abschleppfirma überlassen. Für die ist das ein Blankoauftrag, der pro Fall 200 bis 250 Euro einbringt. Es gibt aber auch Verfahren, bei denen Wachdienste Strafzettel über 30 Euro kassieren.

Der Verdacht Ob Abschleppfirmen tatsächlich einen Auftrag des Privateigentümers haben, müssen sie in der Praxis selten nachweisen. Das hat offenbar dazu geführt, dass manche dubiose Abschlepper in eigenem Auftrag handeln – das vermuten jedenfalls Polizei und Staatsanwaltschaft bei zwei Firmen im Fasanenhof und in Bad Cannstatt.

Das Strafrecht Ist die Legitimation vorgetäuscht und wird der Betroffene damit zur Zahlung genötigt, liegt der Verdacht des Betrugs und der Erpressung vor. Betroffene können hierfür Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Die Beamten sind verpflichtet, die Anzeige aufzunehmen.

Das Zivilrecht Geht es darum, möglicherweise ungerechtfertigt gezahlte Gebühren zurückzufordern, ist wohl ein Anwalt unentbehrlich. Das Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen hat dabei großen Einfluss auf die Chancen. (wdo)

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Erstellt:
29. Januar 2019, 11:22 Uhr

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