Fragen und Antworten

Reiseveranstalter FTI meldet Insolvenz an – was nun?

Es sollte die schönste Zeit des Jahres werden. Doch die gebuchte Reise droht ins Wasser zu fallen, der Veranstalter ist insolvent? Was Urlauber jetzt wissen müssen.

Die FTI Touristik hat am Montag Insolvenz beantragt.

© dpa/Sven Hoppe

Die FTI Touristik hat am Montag Insolvenz beantragt.

Von Michael Bosch/dpa/tmn

Der drittgrößte Reiseanbieter Deutschlands hat Insolvenz angemeldet. Das teilte FTI am Montag mit. Dementsprechend viele Kundinnen und Kunden stellen sich nun die Frage, was aus ihrem Urlaub wird.

Wir fassen die wichtigsten Fragen zu dem Thema zusammen.

Wer gehört zur FTI Group?

„Generell betroffen sind alle bei dem Reiseanbieter FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen“, heißt es auf der Seite des Unternehmens. Konkret gehören dazu die folgenden Marken:

Die entsprechenden Reisen oder Dienstleistungen hätten Kunden auf verschiedenen Wegen buchen können, heißt es von FTI. Neben „gängigen Reisebüros“ und den eigenen Plattformen könnten das beispielsweise die folgenden Online-Buchungsplattformen sein:

Gibt es Anbieter, die nicht betroffen sind?

Ja. Nicht betroffen sind nach Unternehmensangaben Leistungen von Drittanbietern. Dazu gehören etwa die folgenden:

In diesen Fällen habe die FT Touristik lediglich als Vermittler fungiert.

Ab wann finden Reisen nicht mehr statt?

Noch nicht begonnene Reisen werden nach Unternehmensangaben voraussichtlich ab Dienstag (4. Juni) nicht mehr oder nur teilweise durchgeführt werden können. Für Kunden des Unternehmens wurde im Internet (www.fti-group.com/de/insolvenz) eine Informationsseite eingerichtet. Telefonisch ist eine kostenlose Hotline unter 089 710451498 erreichbar.

Was ist, wenn ich die Reise schon angetreten habe?

Wer schon im Urlaub ist, muss sich keine Sorgen machen – zumindest nicht, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde. „In Ihrem Fall greift der gesetzlich verankerte Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF). In Zusammenarbeit mit dem DRSF bemühen wir uns, Sie Ihre Reise wie geplant zu Ende führen zu lassen. Wo dies nicht möglich ist, wird für Sie eine Rückreise zum ursprünglichen Abflugort organisiert werden“, heißt es vom Unternehmen.

Was passiert, wenn ich schon Geld für den Urlaub bezahlt habe?

„FTI ist wie jeder deutsche Reiseveranstalter verpflichtet, erst dann Zahlungen auf den Reisepreis anzunehmen, wenn dem Reisenden gleichzeitig ein Sicherungsschein übergeben wird“, sagt Reiserechtler Paul Degott. Der Sicherungsschein stellt im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sicher, dass Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird.

Und zwar dann, wenn entweder Reiseleistungen ausfallen oder Zahlungsaufforderungen von Partnern des Reiseveranstalters eingehen. Zum Beispiel, wenn ein Hotel vor Ort selbst keine Zahlungen mehr vom Veranstalter erhält. In der Regel umfasst der Pauschalreisevertrag auch die Beförderung der Reisenden. Dann muss der Veranstalter auch für die vereinbarte Rückbeförderung und die Unterkunft sorgen.

Kann es sein, dass kein Geld zurückgezahlt wird?

Laut FTI sei das Unternehmen gezwungen alle Pauschalreisen zu stornieren. In diesem Fall würden die Kosten erstattet, Sorge dafür trage der DRSF. Nicht durch ihn abgesichert sind aber sogenannte Einzelleistungen. Das betreffe auch Hotelbuchungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Pauschalreise erfolgt seien sowie Ausflüge, Flughafentransfers sowie die Buchung von Mietwagen oder Wohnmobilen.

Was sollten Betroffene als Erstes tun?

Paul Degott rät daher, als Erstes nachzuschauen, ob man mit seiner Reisebestätigung, wie regelmäßig einen Sicherungsschein bekommen hat. Dort müsse die jeweilige Reisepreisabsicherung für den Insolvenzfall beschrieben und das Versicherungsunternehmen mit Adresse und Kontaktdaten benannt sein. Regelmäßig ist dies der Deutsche Reisepreissicherungsfonds (DRSF). Unter bestimmten Umständen könne auch eine der Insolvenzversicherungen benannt sein. 

Mit diesem Sicherungsschein in der Hand könne der Verbraucher sicher sein, die Zahlungen auf den Reisepreis zurückzubekommen, falls der Anbieter und gegebenenfalls dessen Reisetöchter kurzfristig Insolvenz anmelden oder Zahlungsunfähigkeit erklären und damit die gebuchte Reise nicht durchgeführt wird.

Was ist, wenn der Hotelier Nachzahlungen fordert?

 „Verbraucher, die sich schon auf einem FTI-Urlaub im Ausland befinden, haben – von der Insolvenz von FTI überrascht – möglicherweise das Problem, dass der Hotelier eine Nachzahlung auf die noch verbleibende Urlaubszeit verlangt, weil er eben von FTI kein Geld mehr bekommt“, so Degott. Auch könnte die Fluggesellschaft die Rückbeförderung ablehnen aus dem gleichen Grund.

Hier wäre der nächste Schritt, das Insolvenzabsicherungsunternehmen zu kontaktieren. „Diese ist aufzufordern, die weitere Unterbringung und die Rückbeförderung sicherzustellen und die entsprechenden Kosten entweder vorzuschießen oder zu erklären, diese sofort dem Verbraucher zu erstatten“, erläutert der Rechtsanwalt.

Gibt es Hilfe von der Politik?

Nein, zumindest nicht für das Unternehmen. Die Bundesregierung hat am Montag neue staatliche Hilfen für den Reisekonzern abgelehnt. Ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums sagte in Berlin, es gebe haushalterische, rechtliche und wirtschaftliche Gründe, weswegen keine weiteren Hilfen über die „sehr vielen großen Hilfen“ hinaus erfolgt seien. Der Hintergrund: Der Bund hatte FTI während der Corona-Pandemie mit rund 600 Millionen Euro unterstützt. Davon hat FTI laut einem Bericht des Handelsblatts bisher aber nur eine mittlere zweistellige Millionensumme zurückgezahlt. Die Insolvenz könnte wegen offener Forderungen Folgen für die Steuerzahler haben.

Unterstützung soll es aber für betroffene Urlauber geben. Das Auswärtige Amt stehe auch über seinen Krisenstab in einem engen Austausch mit dem Deutschen Reiseverband und dem Reiseversicherungsfonds, um sich ein genaues Bild über die Lage zu verschaffen, teilte ein Sprecher mit. Falls erforderlich, leisteten die Auslandsvertretungen selbstverständlich bei Bedarf konsularische Unterstützung, damit eine sichere Rückreise der Betroffenen möglich sei.

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Erstellt:
3. Juni 2024, 14:52 Uhr

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