Richter weisen Landkreis-Klage zum Schutz eines Kindes ab

dpa Karlsruhe. Ein Landkreis als Träger des Jugendamts kann in der Regel nicht zum Schutz eines Kindes vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts hervor. Die Karlsruher Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald nicht zur Entscheidung an. Dabei ging es um ein Mädchen, dessen Mutter mit einem neuen Partner zusammengezogen war. Dieser war zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden, weil er übers Internet Kontakt zu jungen Mädchen gesucht und sie überredet hatte, ihm Fotos von ihren Intimbereichen zu schicken. (Az. 1 BvR 1395/19)

Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild

Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild

Auf Initiative des Jugendamts hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der Frau zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 2007 geborene Tochter entzogen, das Mädchen kam in ein Heim. Das hatte der Bundesgerichtshof Anfang 2019 als unverhältnismäßig beanstandet. Das Mädchen leide sehr unter der Herausnahme aus der Familie, und die Lebenssituation des Mannes habe sich positiv entwickelt. Daraufhin hatte das OLG der Frau unter anderem aufgegeben, einen Familienhelfer zu beantragen.

Der Landkreis hatte das nicht hinnehmen wollen und Verfassungsbeschwerde eingereicht - vergeblich. Wie das Gericht mitteilte, kann es zwar Situationen geben, in denen ein Kind einen fremden Vertreter braucht, weil zum Beispiel die Mutter widerstreitende Interessen hat. Im konkreten Fall hätte das Jugendamt aber darauf hinwirken müssen, dass ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt wird. Aus der staatlichen Verpflichtung, das Kind zu schützen, ergäben sich keine einklagbaren Rechte der Behörden.

© dpa-infocom, dpa:210209-99-363287/2

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Erstellt:
9. Februar 2021, 11:27 Uhr

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