Sexuelle Belästigung kann nicht nachgewiesen werden

Der Angeklagte wird vor dem Amtsgericht Backnang freigesprochen. Die Aussagen sind unklar und widersprüchlich.

Symbolbild: BilderBox - Erwin Wodicka

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Von Jutta Rieger-Ehrmann

Backnang. Am Amtsgericht Backnang wird ein Fall von sexueller Belästigung und Hausfriedensbruch verhandelt und endet mit einem Freispruch mangels Beweisen, einem Freispruch „zweiter Klasse“, wie der Vorsitzende Richter betont. Vorgeworfen wurde dem 34-jährigen Angeklagten, im Januar dieses Jahres eine junge Frau in ihrer Wohnung sexuell belästigt und auch trotz mehrmaliger Aufforderung die Räumlichkeiten nicht verlassen zu haben. Ganz konkret soll er der Geschädigten seine Hand auf den Oberschenkel gelegt und sie gestreichelt haben. Doch warum hielt er sich überhaupt in der Wohnung auf? Er war beruflich in dem gesamten Mehrfamilienhaus unterwegs und dort mit der Überprüfung der Rauchmelder und dem Ablesen der Wasserzähler beauftragt. So auch in den Räumen der 18-Jährigen, die an diesem Tag allein in der Wohnung war. Er sei „maximal eine Minute“ in der Wohnung gewesen, dies könne er auch beweisen. Gemeint war damit ein Eintrag im System seiner Firma, den er allerdings selbst getätigt hat und der somit nach Ansicht des Gerichts keinen wirklichen Beweis darstellte. Der 34-Jährige sagte weiter aus, dass er im Zimmer der mutmaßlich Geschädigten Zigaretten, Tabletten, Zigarettenpapier und andere Utensilien wahrgenommen habe. Sie selbst sei am Fenster gestanden und habe geraucht.

Geschädigte will keine Namen nennen

Die junge Frau schilderte im Zeugenstand eine andere Version des Vorfalls. An besagtem Tag habe der Angeklagte die Rauchmelder ausgetauscht, von einem Wasserzähler wisse sie nichts. Danach sei er in ihr Zimmer gekommen und sie hätten zusammen eine Zigarette geraucht. Sie habe sich dann auf ihr Bett gesetzt, der 34-Jährige ebenfalls. Er habe Fragen nach ihrem Alter und ihrem Freund gestellt und seine Hand auf ihr Knie gelegt. Ob er Sex mit ihr haben dürfe, sei eine weitere Frage gewesen. Sie habe Nein gesagt und er sei dann gegangen. Im Unterschied zu ihrer Aussage bei der Polizei war jetzt nicht mehr von einem Streicheln des Oberschenkels und der Weigerung zu gehen die Rede. Der Richter hakte nach, fragte die Geschädigte: „Sind Sie sicher, dass Sie hier die Wahrheit sagen?“ Die 18-Jährige gab an, dass sie per WhatsApp ihrer Freundin und ihrem Ex-Freund von dem Geschehen berichtet habe, wollte aber weder ihre Namen nennen noch die besagten Nachrichten vorzeigen.

Kurz darauf war die Beweisaufnahme dann auch schon beendet und der Staatsanwalt hatte das Wort. Aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Aussagen plädierte er auf Freispruch. Die sexuelle Belästigung könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. So sah es auch der Richter. Es gelte hier der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Die Kosten für das Verfahren trägt die Staatskasse.

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Erstellt:
5. Juni 2024, 11:00 Uhr

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