Sexueller Missbrauch: Über drei Jahre Gefängnis für Backnanger
Stuttgarter Gericht verurteilt 52-jährigen Backnanger, der sich in zahlreichen Fällen an der Nachbarstochter vergangen hat.

© Alexander Becher
Vor dem Landgericht in Stuttgart musste sich ein Backnanger verantworten, der sich an der Nachbarstochter vergangen hat.Symbolfoto: Alexander Becher
Von Heike Rommel
Backnang/Stuttgart. „Sie sind hier nicht das Opfer, sondern der Täter“, sagte Richter Hans-Joachim Schöttler, der für die Jugendstrafkammer 3a des Stuttgarter Landgerichts das Urteil sprach: Der 52-jährige Backnanger, der sich des sexuellen Missbrauchs eines Nachbarkindes in zahlreichen Fällen schuldig gemacht hat (wir berichteten), muss drei Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Das missbrauchte Kind war bei der Familie des Mannes ein- und ausgegangen.
Keine echte Reue für die Taten
Echte Reue zeigte der Backnanger vor Gericht keine: Darauf ließ die Urteilsbegründung in dem zum Schutz des Opfers teilweise nicht öffentlich ablaufenden Prozess schließen, in welchem Richter Schöttler zum Schluss noch einmal an das Gewissen des Täters appellierte. Zu der Feststellung, er sei hier nicht das Opfer, sondern der Täter, sah sich die Jugendstrafkammer nach dem letzten Wort des Angeklagten, der sich schon am ersten Verhandlungstag in Selbstmitleid und Tränen ergossen hatte, vor der Urteilsverkündung veranlasst. Dieses infolge der Strafprozessordnung nicht öffentlich gesprochene letzte Wort, so Richter Schöttler, sei „etwas verrutscht“ ausgefallen.
Schöttler fasste noch einmal die Vorgeschichte dieses Falles zusammen: Das Nachbarmädchen spielte mit den Kindern des Backnangers und passte auch zuweilen auf diese auf. Dort zu übernachten war eigentlich nichts Außergewöhnliches, wenn da nicht das sexuelle Interesse des Familienoberhauptes an dem Mädchen gewesen wäre. Der Familienvater baute ein Vertrauensverhältnis zum Nachbarskind auf, das er dann später zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse schwer missbrauchte. Übernachten, so heißt es in der Urteilsbegründung weiter, sei im Alter des Kindes von damals zwölf Jahren bis zum ersten „Sofakuscheln“ noch ganz normal gewesen. Doch schon im dritten und vierten Quartal des Jahres 2016 sei der Mann sexuell immer übergriffiger geworden. Erst als dessen Ehefrau dahintergekommen sei und sich von ihm getrennt habe, sei der Stein der Aufklärung ins Rollen gekommen.
Opfer leidet unter posttraumatischen Belastungsstörungen
„Sie hat die Taten als eklig empfunden“, sprach Richter Schöttler für das heute 19 Jahre alte Opfer. Vom Gericht wurde der Backnanger mit den „enormen Folgen“ seiner Sexualstraftaten für das Opfer konfrontiert: posttraumatische Belastungsstörungen, Waschzwang, Meidung von Menschenmengen, Angst vor Berührungen durch andere Menschen, Depressionen, Flashbacks, Alpträume, Selbstverletzungen, Suizidversuche – das alles erschwert jetzt nach Auffassung des Gerichts eine Therapie der Geschädigten. Diese war bei dem Prozess Nebenklägerin. Ihr Peiniger tat mit seinem Verteidiger gut daran, ihr mit einem Geständnis eine Vernehmung im Zeugenstand zu ersparen, denn das wirkte sich bei der Urteilsfindung strafmildernd aus. „Die Geschädigte wäre sicherlich unter der Last ihrer Zeugenvernehmung zusammengebrochen“, glaubt Richter Schöttler.
Abzustreiten und die Geschädigte als Lügnerin darzustellen, hätte nach Einschätzung der Kammer eine höhere Strafe eingebracht, denn die Beweislage, in welche die Waiblinger Kripo persönliche Aufzeichnungen der im Kindesalter Missbrauchten einbrachte, war erdrückend. Auf den Weg ins Gefängnis gab das Gericht dem bis dahin noch nicht vorbestraften Verurteilten mit, dass es in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nichts Ungewöhnliches sei, wenn erst etliche Zeit später Strafanzeige erstattet wird. In diesem Fall traf dies zu.
Kein Schmerzensgeld für das Opfer
Der Anwalt des Opfers war durch die Beratungsstelle für sexualisierte Gewalt Rems-Murr mit dem Fall konfrontiert worden. Schmerzensgeld könne seine Mandantin vom Täter, durch den sie ein jahrelanges Martyrium erleiden musste und der kraft Urteils nun die Kosten der Nebenklage zu tragen habe, unter dem bitteren Beigeschmack des sich von der Schuld Freikaufenkönnens seitens des Täters keines annehmen. Der Zivilrechtsweg für Behandlungskosten, damit die junge Frau irgendwann wieder ein normales Leben führen könne, stehe offen.