Elektronische Patientenakte startet morgen

So können Sie heute noch widersprechen

Hier erfahren Sie, wie Sie der automatischen Einrichtung widersprechen können und welche Rechte Ihnen dabei zustehen.

So funktioniert der Widerspruch.

© FrankHH / shutterstock.com

So funktioniert der Widerspruch.

Von Redaktion

Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise in Deutschland eingeführt. Zunächst in Testregionen wie Hamburg, Franken und Teilen von Nordrhein-Westfalen gestartet, soll die ePA nach erfolgreicher Pilotphase ab dem 15. Februar 2025 bundesweit verfügbar sein. Doch nicht jeder gesetzlich Versicherte möchte die ePA nutzen. Hier erfahren Sie, wie Sie der Einrichtung der ePA widersprechen können und welche Rechte Sie dabei haben.

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die ePA ist ein digitaler Aktenordner, der die wichtigsten Gesundheitsdaten eines Patienten zentral speichert. Dazu zählen beispielsweise Arztbriefe, Diagnosen, Befunde, Medikationspläne und Röntgenbilder. Auch Versicherte selbst können Daten wie Vitalwerte oder Unterlagen aus Gesundheits-Apps hinzufügen. Ziel ist es, eine bessere medizinische Versorgung zu ermöglichen, indem Ärzte, Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen auf einen umfassenden Datensatz zugreifen können – vorausgesetzt, die Patienten stimmen zu.

Opt-Out-Regelung: Automatische Einrichtung der ePA

Die ePA wird ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eingerichtet, sofern kein Widerspruch eingelegt wird. Mit dieser sogenannten Opt-Out-Regelung möchte der Gesetzgeber die Nutzung der ePA steigern, denn bislang haben nur rund ein Prozent der Versicherten eine digitale Patientenakte aktiv beantragt.

Versicherte haben jedoch das Recht, der Einrichtung der ePA zu widersprechen – sowohl vor der erstmaligen Erstellung als auch jederzeit danach.

Wie widerspreche ich der ePA?

Wenn Sie keine elektronische Patientenakte wünschen, können Sie Ihrer Krankenkasse auf verschiedenen Wegen mitteilen, dass Sie widersprechen:

  • Online: Viele Krankenkassen bieten auf ihrer Website ein Formular oder eine spezielle Seite für den Widerspruch an.
  • Schriftlich: Sie können einen formlosen Widerspruch per Post einreichen.
  • Telefonisch: Einige Krankenkassen akzeptieren auch telefonische Widersprüche.

Was passiert nach dem Widerspruch?

  • Vor der Einrichtung: Wenn Sie vor der erstmaligen Erstellung widersprechen, wird keine ePA für Sie angelegt.
  • Nach der Einrichtung: Sollten Sie erst nachträglich widersprechen, wird Ihre ePA inklusive aller darin gespeicherten Daten gelöscht. Die Krankenkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, dies umgehend umzusetzen.

Ihre Rechte bei der ePA

Die Nutzung der ePA ist freiwillig und darf keine negativen Auswirkungen auf Ihre Gesundheitsversorgung haben. Sie haben umfassende Widerspruchsrechte, die über die Einrichtung der Akte hinausgehen. So können Sie beispielsweise:

 

  • Zugriffsrechte einschränken: Sie bestimmen, welche Ärzte oder Einrichtungen Zugriff auf Ihre Daten haben.
  • Daten löschen: Einzelne Dokumente können auf Wunsch aus der ePA entfernt werden.
  • Gemeinwohlorientierter Datennutzung widersprechen: Ab dem 15. Juli 2025 ist es möglich, pseudonymisierte Gesundheitsdaten für Forschungszwecke zu nutzen. Sie können dies jederzeit ablehnen.

Fazit

Die elektronische Patientenakte bietet viele Möglichkeiten, die medizinische Versorgung zu verbessern, bleibt jedoch freiwillig. Wer Bedenken hinsichtlich Datenschutz oder Datensicherheit hat, kann der Einrichtung widersprechen. Krankenkassen sind verpflichtet, diesen Wunsch zu respektieren und umzusetzen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Widerspruchsmodalitäten, um Ihre Rechte optimal wahrzunehmen.

Die Formulierungen des Textes wurden mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und anschließend von einer Redakteurin/einem Redakteur überprüft.

Zum Artikel

Erstellt:
14. Januar 2025, 08:04 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen