Sulzbach an der Murr wählt am 3. Dezember Bürgermeister Dieter Zahns Nachfolger

Die Amtszeit von Dieter Zahn endet am 31. Januar. Bewerber haben bis Montag, 6. November, Zeit, ihre Unterlagen einzureichen.

Vor sieben Jahren wurde Dieter Zahn zum vierten Mal gewählt. Jetzt tritt er krankheitshalber zurück. Archivfoto: Jörg Fiedler

© Jörg Fiedler

Vor sieben Jahren wurde Dieter Zahn zum vierten Mal gewählt. Jetzt tritt er krankheitshalber zurück. Archivfoto: Jörg Fiedler

Von Matthias Nothstein

Sulzbach an der Murr. Sulzbachs Bürgermeister Dieter Zahn ist schwer erkrankt (wir berichteten) und hat aus diesem Grund den Antrag gestellt, zum 31. Januar seine vierte Amtszeit vorzeitig beenden zu können. Nachdem dieses Datum nun feststeht, ergeben sich zwangsläufig Fristen, die für das notwendige Prozedere der Neuwahl laut Hauptamtsleiter Michael Heinrich fast keinen Spielraum lassen. In der jüngsten Sitzung des Gemeinderats erläuterte der Amtsleiter daher die Bedingungen. Zwar könnte die Bürgermeisterwahl grundsätzlich an jedem beliebigen Sonntag zwischen dem 1. November und dem 1. Januar nächsten Jahres stattfinden, aber einige dieser denkbaren Wahltage fallen wegen einiger Feiertage weg. So ist der 19. November der Volkstrauertag, an diesem Gedenktag darf nicht gewählt werden. Eine Woche später, am 26. November, ist Totensonntag, an ihm soll nicht gewählt werden. Die Wahl am 24. Dezember, Heiligabend, hätte vermutlich ein Alleinstellungsmerkmal in Deutschland, auf das man in Sulzbach an der Murr gerne verzichten möchte, ebenso auch der 31. Dezember, Silvester. Unterm Strich bleibt für die Gemeinde daher nur der Sonntag, 3. Dezember, als erster Wahltermin übrig. Die mögliche Stichwahl kann dann am Sonntag, 17. Dezember, stattfinden. Anhand dieser Termine leitet sich dann auch der Zeitpunkt für die Stellenausschreibung ab. Diese muss spätestens am Freitag, 29. September, im Staatsanzeiger erscheinen, sonst würde ein Formfehler bei der Ausschreibung vorliegen. Weil aus diesem Grund Eile geboten ist, hatte die Verwaltung bereits einen Entwurf des Ausschreibungstexts vorbereitet. Wobei dieser angesichts der besonderen Umstände ohnehin keinen Spielraum gelassen hat. So heißt es in dem Text, die Stelle des Bürgermeisters „ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt des bisherigen Stelleninhabers zum 31. Januar 2024 neu zu besetzen“. Die übliche Frage, wie sich der Amtsinhaber zur Wahl positioniert, ist damit ohnehin beantwortet.

Interessenten für das Amt des Sulzbacher Bürgermeisters können sich ab Samstag bewerben. Das Ende der Einreichungsfrist für die Bewerbungsunterlagen ist Montag, 6. November, 18 Uhr.

Hauptamtsleiter Heinrich erläuterte dem Gremium und den Zuhörern im Saal des Feuerwehrgerätehauses des Weiteren die Änderungen beim Wahlrecht für Bürgermeisterwahlen. So gibt es zum Beispiel keine Altersgrenzen mehr für Bürgermeisterbewerber. Auch wurde das Mindestalter der Wählbarkeit auf 18 Jahre herabgesetzt, bislang galten 25 Jahre als Minimum. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit betrug bisher 68 Jahre, die Ruhestandsaltersgrenze lag bei 73 Jahren.

Mehrere Änderungen des Wahlrechts kommen in Sulzbach erstmals zum Zug

Neu ist auch die Einführung einer echten Stichwahl beim zweiten Wahlgang. Das bedeutet: Zum zweiten Wahlgang dürfen nur noch die beiden Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Weitere Kandidaten stehen nicht mehr zur Wahl und es können auch keine neuen Bewerber auf das Kandidatenkarussell aufspringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.

Eine weitere Neuerung zielt darauf ab, mögliche Juxkandidaten zu verhindern. Denn solche Spaßbewerber waren bislang kein Quell der Freude, sondern stellen die Verwaltungen vor große Aufgaben und kosten den Steuerzahler in schöner Regelmäßigkeit viel Geld. Deshalb müssen jetzt auch alle Bewerber in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern Unterstützerunterschriften vorweisen. Das war bisher nicht der Fall. Sulzbach gehört zur Kategorie Gemeinden bis 10.000 Einwohner. Die Regelung besagt in diesem Fall, dass Bewerber mindesten zehn Unterschriften von wahlberechtigten Unterstützern vorweisen müssen. Es herrscht gemeinhin Einigkeit, dass es sich dabei um eine Menge handelt, die von jedem seriösen Kandidaten eigentlich innerhalb weniger Minuten zusammenzubekommen ist.

Die Gemeinderäte stimmten dem Prozedere ohne Diskussion geschlossen zu.

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Erstellt:
28. September 2023, 06:00 Uhr

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