Teilerfolg für Fiechtners Klage nach Rauswurf aus Landtag

dpa/lsw Stuttgart. Der parteilose Landtagsabgeordnete Heinrich Fiechtner hat sich nach seinem Rauswurf aus dem Landtag mit einer Klage vor dem Verfassungsgerichtshof zumindest zum Teil durchgesetzt. Der Ausschluss des Ex-AfD-Politikers sei formell verfassungswidrig gewesen, weil Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) die Ordnungsmaßnahme nicht ausreichend erklärt habe, entschied das Gericht am Freitag in Stuttgart. „Die Landtagspräsidentin hat weder in der laufenden Sitzung schlagwortartig noch nachträglich überhaupt begründet, warum das Verhalten des Antragstellers sie zu dessen Ausschluss aus der laufenden Sitzung veranlasst hat“, teilte das Gericht mit.

Das Schild des Verfassungsgerichtshofes für das Land Baden-Württemberg. Foto: picture alliance / Sina Schuldt/dpa/Archivbild

Das Schild des Verfassungsgerichtshofes für das Land Baden-Württemberg. Foto: picture alliance / Sina Schuldt/dpa/Archivbild

Der Grund für den Sitzungsausschluss sei nicht offensichtlich gewesen, hieß es weiter. „Die Äußerung des Antragstellers, die zum Sitzungsausschluss geführt hat, ist mehrdeutig und lässt verschiedene Verständnismöglichkeiten zu.“ Es bleibe daher unklar, wie Aras die Aussage Fiechtners verstanden habe und warum sie den für seine Pöbeleien bekannten Parlamentarier am 24. Juni aus der Sitzung ausgeschlossen habe.

Nach der Entscheidung im Landtag hatte sich der Abgeordnete geweigert zu gehen, er musste sich von der Polizei aus dem Saal tragen lassen. Daraufhin hatte das Präsidium entschieden, ihn für die nächsten fünf Sitzungen auszuschließen. Dieser Ausschluss für das Verhalten nach dem Rauswurf sei dagegen korrekt gewesen, urteilte der Verfassungsgerichtshof.

In einem weiteren Verfahren wies er eine Klage des AfD-Abgeordneten Daniel Rottmann in letzter Instanz zurück. Es ging dabei um einen Ordnungsruf von Landtags-Vizepräsidentin Sabine Kurtz im Oktober 2019. Die CDU-Politikerin hatte ihn gerügt, nachdem er den Grünen-Abgeordneten Hans-Ulrich Sckerl im Oktober als „Antisemiten“ bezeichnet hatte. Der Ordnungsruf sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte die Kammer. Der Bezeichnung einer Person als „Antisemiten“ komme vor allem im politischen Raum eine stark abwertende und ehrenrührige Bedeutung zu. Außerdem sei der Zwischenruf Rottmanns ohne erkennbare Anhaltspunkte gefallen.

In beiden Verfahren sind keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.

© dpa-infocom, dpa:210430-99-415976/2

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Erstellt:
30. April 2021, 12:01 Uhr

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