Tote in Pflegeheim: Betreiber weist Vorwürfe zurück

dpa/lsw Rastatt. Nach dem Corona-Ausbruch in einem Rastatter Pflegeheim mit 15 Toten verwahrt sich der Betreiber gegen „pauschale öffentliche Vorwürfe“ durch die Behörden. Das Landratsamt ist der Ansicht, dass sich das Coronavirus im Pflegeheim ausbreiten konnte, weil Hygieneregeln und Hygienestandards nicht eingehalten worden seien. Ein Kursana-Sprecher betonte dagegen am Mittwoch, es gebe keinen kausalen Zusammenhang zwischen den beanstandeten Mängeln und der Verbreitung des Coronavirus im Haus.

Außenaufnahme des Pflegeheims in Rastatt. Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild

Außenaufnahme des Pflegeheims in Rastatt. Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden ermittelt unter anderem wegen fahrlässiger Tötung. Das Landratsamt Rastatt hatte zuvor Strafanzeige wegen mehrerer Straftatbestände gegen verschiedene Personen des Trägers gestellt. Neue Bewohner dürfen in dem Heim nicht mehr aufgenommen werden. Voraussichtlich sechs Senioren werden laut Betreiber vorübergehend in andere Einrichtungen verlegt. In dem Heim sind 15 Menschen an oder mit Corona gestorben. Seit Beginn des Ausbruchs vor Weihnachten wurden von 79 Bewohnern 55 positiv auf Corona getestet. Derzeit sind dem Betreiber zufolge noch drei Bewohner infiziert.

Hinweisen auf Qualitätsabweichungen gehe man nach, so der Kursana-Sprecher. Den Mitarbeitern, die sich unter erschwerten Bedingungen seit fast zwei Jahren mit großem Engagement für die Bewohner einsetzten, sei eine erfahrene Pflegedienstleiterin beigestellt worden. „Pauschale öffentliche Vorwürfe sind nicht hilfreich, und wir bitten alle Beteiligten, sich im Sinne der Bewohner, ihrer Angehörigen und unserer Mitarbeiter in Zurückhaltung zu üben“, hieß es.

Dass sich Corona verbreite, sei trotz umfassender Schutzkonzepte nicht immer zu verhindern. Man trauere mit den Angehörigen. Der Betreiber wies darauf hin, dass trotz Impfkampagne von den gestorbenen Bewohnern sehr wenige zweimal geimpft gewesen seien und niemand geboostert. Es gebe keine allgemeine Impflicht; man könne nur informieren und auffordern und niemanden zwingen.

© dpa-infocom, dpa:220202-99-945018/3

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Erstellt:
2. Februar 2022, 13:02 Uhr

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