Urteil: Sturz bei Firmen-Skitag nicht immer Arbeitsunfall

dpa/lsw Stuttgart. Ein Sturz auf der Piste bei einem Firmen-Skitag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsunfall. Stehen Freizeit und Erholung der Teilnehmer im Vordergrund, ist es keiner, entschied das Landessozialgericht - selbst wenn der Arbeitgeber die Tour organisiert und bezahlt (Az.: L 3 U 1001/20, Beschluss vom 21.5.). Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer aus Stuttgart geklagt, weil die Berufsgenossenschaft seinen Sturz und den dabei zugezogenen Teilsehnenriss in der Schulter nicht anerkannt hatte.

Zu Recht, wie erst das Sozialgericht und nun auch das Landessozialgericht entschied. Weder habe der Mann bei dem Skitag seine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt, noch habe es sich um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Veranstaltung habe von vornherein nur die Skifahrerinnen und Skifahrer und damit nur einen Teil der Belegschaft angesprochen - und es hätten auch nur wenige teilgenommen. Auch habe es keine Programmpunkte zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls gegeben. Stattdessen hätten Freizeit und Erholung im Vordergrund gestanden.

Einem anderen Kläger, der ebenfalls beim Skifahren mit der Firma gestürzt war, hatte das Landessozialgericht im vergangenen Jahr recht gegeben. In seinem Fall war das Skifahren nach Ansicht der Richter Teil eines auf die Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramms und somit versichert.

© dpa-infocom, dpa:210526-99-746257/2

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Erstellt:
26. Mai 2021, 11:51 Uhr

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