Streik der Lokführer

Was sind die Alternativen zur Bahn - und wer zahlt?

Auto und Flieger statt Bahn: Wer von Mittwoch bis Montag auf der Schiene reisen will, muss womöglich umplanen. Wir erklären, was dann gilt.

Was gilt, wenn man von der Bahn auf Auto oder Flugzeug umsatteln muss?

© dpa/Fabian Strauch

Was gilt, wenn man von der Bahn auf Auto oder Flugzeug umsatteln muss?

Von Tom Nebe, dpa

Sechs Tage lang will die Gewerkschaft der Lokführer streiken lassen. Auch übers Wochenende fallen voraussichtlich viele Züge aus oder verspäten sich. Es dürfte zwar wieder einen Notfahrplan der Deutschen Bahn (DB) im Fernverkehr geben - und die Zugbindung für Tickets im Streikzeitraum ist aufgehoben. Doch das Angebot wird begrenzt sein - möglich, dass man in den Zügen, die fahren, keinen Platz bekommt.

Die Sonderkulanzregeln der Deutschen Bahn (DB) erlauben zwar auch eine Nutzung der Tickets zu einem früheren Zeitpunkt, also am Montag oder Dienstag. Doch was ist, wenn man im Streikzeitraum reisen muss und sich nicht auf den Notfahrplan der DB verlassen möchte?

Auf die Straße oder in die Luft

Alternativen könnten Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden. Wer die Schienen meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen. Und wer selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen eine Alternative sein. Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein. Oder die Fahrt im eigenen Auto. Bleibt die Frage: Wer zahlt dafür?

Die Antwort: In der Regel man selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten. Doch so ein Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Weiterfahralternative anbieten. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).

Mietwagen und Flugticket nicht erstattungsfähig

Grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ).

Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. „In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert oder eine Fahrt mit dem Taxi“, so der Fachmann.

Statt auf eine Erstattung von Flug oder Mietwagen durch das Bahnunternehmen zu setzen, ist also folgendes Vorgehen oft die bessere Variante: Sich den Preis für das nicht genutzte Zugticket zurückzahlen lassen und die Alternative - sei es etwa ein Mietwagen oder ein Fernbusticket - auf eigene Faust buchen.

Die Erstattung des Zugtickets

Wer ein flexibel stornierbares Ticket bei der Bahn gebucht hat, für den ist das kein Problem: Man kann dieses ohne Weiteres zurückgeben und den Fahrpreis erstattet bekommen. Doch was ist mit Supersparpreis-Tickets und anderen Fahrscheinen, die eigentlich nicht storniert werden können?

Die EU-Regeln sehen generell vor: Fährt der Zug nicht oder wird er absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Der Knackpunkt im Vorfeld des Streiks ist: Was ist, wenn der Zug nicht ausfällt und im Rahmen des Notfahrplans fährt? Dann würde man keinen Anspruch auf Erstattung haben.

Schulze-Wethmars Rat lautet: Verbraucher sollten schauen, ob der Notfahrplan eine alternative Verbindung vorsieht, mit der das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.

Wer nicht so lange warten will, geht bei nicht flexibel stornierbaren Tickets das Risiko ein, die Zusatzkosten für Fernbus oder Mietwagen zu tragen und auch noch auf den Storno-Kosten für seine Fahrkarte sitzen zu bleiben.

Immerhin: Später nutzen kann man sein Bahnticket in jedem Fall noch, falls man diese Reise irgendwann noch einmal plant. „Sie können Ihre Reise verschieben und Ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen“, schreibt die DB zu Bahnfahrkarten für den Streikzeitraum.

Zum Artikel

Erstellt:
22. Januar 2024, 11:14 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen