Wenn der Schlüssel verloren geht
Müssen Mieter für den Verlust aufkommen? Das sagt die Rechtsprechung
Stuttgart Moderne Schließanlagen haben mittlerweile Einzug in viele Wohnhäuser gefunden. Mit den Wohnungsschlüsseln einer solchen Anlage können auch gleichzeitig sämtliche andere Türen in der Anlage auf- und zugeschlossen werden. Verliert ein Mieter oder Eigentümer einen solchen Schlüssel, so bangt das ganze Haus um sein Hab und Gut. Grundsätzlich haftet derjenige für einen solchen Verlust, der ihn zu verantworten hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall deutlich gemacht, in dem ein Mieter einer Eigentumswohnung dem Eigentümer beim Auszug nur einen statt der erhaltenen zwei Haustürschlüssel zurückgegeben hatte.
Der Mieter wurde nicht nur zum Ersatz für den nicht mehr auffindbaren Zweitschlüssel zur Kasse gebeten, sondern auch für den Austausch der gesamten Schließanlage. Kosten: knapp 1500 Euro. Der BGH brachte aber auch zum Ausdruck, dass Schadenersatz nur geleistet werden müsse, wenn das Türschloss tatsächlich ausgewechselt wurde. Entschließen sich die Eigentümer der Anlage dazu, dies nicht zu tun, so können sie mit dem Ex-Mieter nicht fiktiv abrechnen: Ein Vermögensschaden liege erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. (AZ: VIII ZR 205/13)
Eine Klausel in einem Mietvertrag, in der geregelt ist, dass Mieter unabhängig vom Verschulden für einen Schlüsselverlust haften müssen, kann unwirksam sein. Der Einzelfall ist stets zu prüfen. So geschehen vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau: Ein Mieter wurde überfallen, wobei ihm auch der Wohnungsschlüssel abgenommen worden ist. Der Vermieter verlangte die Ersetzung der Kosten neuer Haus- und Kellertürschlösser in Höhe von rund 1000 Euro vom Mieter – vergeblich. Trotz einer Ersatzpflicht-Klausel im Mietvertrag, die begründet, dass „mit verloren gegangenen Schlüsseln gegebenenfalls Missbrauch“ betrieben werden könne, musste der Mieter nicht bezahlen. Denn diese sei „vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen“, nach der „ein Schuldner grundsätzlich nur für die Umstände einzustehen“ habe, die er auch zu vertreten hat. Dies gelte vor allem im Mietverhältnis. (AmG Berlin-Spandau, 6 C 546/12)
In einem Fall vor dem Kammergericht Berlin stellte sich heraus, dass der Bewohner seinen Anlagen-Haustürschlüssel zusammen mit einem Notebook in einer Tasche unter dem Sitz seines Autos aufbewahrt hatte. Die Tasche wurde gestohlen – samt Unterlagen, aus denen sich ergab, wo sich das Gebäude befand, zu dem die Schlüssel passten. Um 10 000 Euro war der Mieter später ärmer. (AZ: 8 U 151/07)
Aber auch wenn es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass ein verlorener Schlüssel zu einem Folgeschaden führen wird, kann es sein, das der Eigentümer (Vermieter) der Immobilie den Schadenersatz durchsetzen kann. So bei einem Fall in Hamburg: Ein Mieterin sagte gegenüber dem Vermieter aus, dass ihr Sohn den Haustürschlüssel für das Mietshaus in Hamburg vermutlich „am Strand von Rostock“ verloren hatte. Der Eigentümer solle doch davon ausgehen, dass „mit dem abhandengekommenen Schlüssel schon kein Missbrauch begangen“ werde. Das musste der nicht.
Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Eigentümer die Schließanlage auswechseln und die Kosten dafür der Mieterin in Rechnung stellen dürfe. Sie habe den Schlüssel schuldhaft verloren, weil ein solcher Verlust – wenn auch durch den Sohn verursacht – nur passieren könne, wenn sie den Türöffner „nicht hinreichend sorgfältig mitgeführt“ habe. (AZ: 43b C 228/07)