Ab welchem Einkommen der Solidaritätszuschlag anfällt
Wer zahlt 2025 noch Soli?
Heute entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Zukunft des Soli. Wer muss ihn 2025 noch zahlen? Ein Überblick.

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Nur noch wenige Menschen bezahlen den Soli in Deutschland.
Von Lukas Böhl
Seit der Reform im Jahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler entfallen. Für das Jahr 2025 liegt die Freigrenze für den vollen Soli bei einem zu versteuernden Einkommen von 73.470 Euro für Alleinstehende. Das entspricht etwa einem Bruttojahreseinkommen von rund 89.000 Euro. Bei Verheirateten gilt die doppelte Grenze, also rund 178.000 Euro brutto.
Oberhalb dieser Grenze wird der Soli schrittweise wieder erhoben. In der sogenannten Milderungszone steigt die Belastung allmählich an, um einen plötzlichen Sprung („Fallbeil-Effekt“) zu vermeiden. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 114.380 Euro (bzw. etwa 131.000 Euro brutto) fällt dann der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer an. Bei Verheirateten gilt die doppelte Grenze.
Wer musst sonst noch Soli zahlen?
Darüber hinaus müssen auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen – und zwar ohne Freibeträge oder Abschwächungsregelungen. Sie entrichten den Zuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Auch Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger bleiben von der Zusatzabgabe nicht verschont: Auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden wird neben der Kapitalertragsteuer zusätzlich der Solidaritätszuschlag fällig, was die Gesamtbelastung auf rund 26,4 Prozent erhöht. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Investoren, die in Deutschland steuerpflichtige Kapitalerträge erzielen.
Ebenfalls betroffen sind Selbstständige, Freiberufler sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften, sofern ihre Einkünfte oberhalb der geltenden Freigrenzen liegen. Schließlich zahlen auch Ruheständlerinnen und Ruheständler den Solidaritätszuschlag, wenn sie über hohe Alterseinkünfte verfügen – etwa aus betrieblicher Altersvorsorge, Mieteinnahmen oder Kapitalanlagen.
Heute fällt das Urteil zum Soli
Heute um 10 Uhr verkündet das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Gegenstand ist eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz von 1995 richtet. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass der Zuschlag nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 nicht mehr verfassungsgemäß erhoben werde.
Zwar wurde der Zuschlag seit 2021 für die Mehrheit der Steuerzahler abgeschafft, er betrifft jedoch weiterhin Besserverdienende, Kapitalanleger sowie Unternehmen. Auch der Bundesfinanzhof hatte im Januar 2023 Zweifel an der dauerhaften Erhebung geäußert. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Steuerpolitik haben, insbesondere wenn der Zuschlag rückwirkend als verfassungswidrig eingestuft wird.