Krankenkassen
Wer zahlt den Zusatzbeitrag?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) steigt 2025 auf ein Rekordhoch von 2,5 Prozent. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Von Michael Maier
Seit 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen zu gleichen Teilen. Diese paritätische Finanzierung wurde eingeführt, um Arbeitnehmer finanziell zu entlasten, die zuvor den Zusatzbeitrag alleine tragen mussten.
Jede Krankenkasse legt die Höhe ihres individuellen Zusatzbeitrags selbst fest. Dieser kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6% hinzu. Versicherte haben das Recht, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn diese den Zusatzbeitrag erhöht - wie das für 2025 flächendeckend der Fall ist, auch bei Branchengrößen wie der Techniker Krankenkasse, Barmer oder DAK.
Zusatzbeitrag der Krankenkasse
Eingeführt wurde der allgemeine Zusatzbeitrag im Jahr 2015 im Zusammenhang mit dem Gesundheitsfonds zur Finanzierung der GKV. Er lag zunächst in vielen Fällen bei 0 und wurde nur von defizitären Krankenkassen erhoben.
Zuvor gab es von 2009 bis 2014, den „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ für einzelne finanzielle Engpässe. Inzwischen existiert in Deutschland aber keine einzige Kasse mehr ohne Zusatzbeitrag.
Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt immer weiter
Die Entwicklung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in den letzten Jahren zeigt einen deutlichen Anstieg:
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025: 2,5 Prozent
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2024: 1,7 Prozent
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2023: 1,6 Prozent
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2022: 1,3 Prozent
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2021: 1,3 Prozent
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2020: 1,1 Prozent
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2019: 0,9 Prozent
Die starke Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags um 0,8 Prozent auf etwa 2,5 Prozent für das Jahr 2025 verdeutlicht die wachsenden Herausforderungen im deutschen Gesundheitssystem.
Im Jahr 2024 erfolgte die Veröffentlichung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages des Folgejahrs zum zweiten Mal nach 2021 inmitten der Corona-Pandemie nicht wie gesetzlich vorgeschrieben pünktlich zum 1. November 2024.