Wettannahmestelle kaum zu verhindern

Derartige Betriebe gelten nicht als Vergnügungsstätten – Gemeinderat Oppenweiler verweigert sich dennoch dem Vorhaben

Eine Firma aus Bietigheim-Bissingen möchte an der Hauptstraße in Oppenweiler eine Annahmestelle für Sportwetten eröffnen. Die Gemeinderatsmitglieder sträuben sich dagegen und verweigern das baurechtliche Einvernehmen. Ein solches Vorhaben zu verhindern, gestalte sich jedoch schwierig, heißt es von der Bauchrechtsbehörde.

Von Lorena Greppo

OPPENWEILER/BACKNANG. Schon zum zweiten Mal berieten die Gemeinderäte über diesen Fall, eine Lösung scheint dennoch nicht in Sicht. Es handelt sich um eine Backstube in der Hauptstraße in Oppenweiler, deren Nutzung geändert werden soll. An sich gäbe es dagegen nichts einzuwenden, hätte der Bauherr, eine Firma aus Bietigheim-Bissingen, sich nicht vorgenommen, dort eine Annahmestelle für Sportwetten zu eröffnen. Der Gemeinderat hatte das Vorhaben bereits bei der ersten Beratung im Februar abgelehnt. Damals waren unter anderem Bedenken geäußert worden, da in der Klinik in Wilhelmsheim auch pathologische Glücksspieler therapiert werden. Nachbarn hatten außerdem schriftlich eingewandt, dass dadurch mit einem erhöhten Publikumsverkehr sowie mit mehr Lärm und Müllbelästigung zu rechnen sei. „Wir teilen die Bedenken, die Sie zuletzt geäußert haben und haben diese auch an die zuständige Behörde weitergeleitet“, sagte Bürgermeister Bernhard Bühler in der jüngsten Sitzung. „Aber formal gibt es keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer wir das Gesuch ablehnen können.“ Gemäß dem Bebauungsplan für dieses Gebiet wäre eine Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb allgemein zulässig, denn es handelt sich um ein Mischgebiet, in dem Wohnhäuser ebenso wie Handwerksbetriebe, Läden und Gaststätten vertreten sind. Er selbst sehe sich deshalb gezwungen, dem Antrag zuzustimmen, sagte der Schultes.

Das sahen die Gremiumsmitglieder anders. Alexander Stoppel (FGL) berief sich in der Ablehnung des Gesuchs auf den Paragrafen 42 des Landesglücksspielgesetzes. Dieser besagt, dass bei der Errichtung von Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. „Wir berufen uns auf den Jugendschutz und wir beharren darauf“, sagte Stoppel. Seine Aussage traf im Gremium auf Zustimmung. Die geplante Annahmestelle liege direkt auf dem Schulweg – für die Gemeinderäte eine untragbare Situation, weshalb sie bei einer Ja-Stimme (Bühler) und einer Enthaltung den Antrag ablehnten. Ob der Verweis auf besagten Paragrafen 42 Erfolg hat, ist zweifelhaft. Die Stadtverwaltung Backnang, deren Baurechtsbehörde auch für Oppenweiler zuständig ist, lässt dazu Folgendes wissen: „Da Wettannahmestellen wie Läden oder Gewerbebetriebe zu kategorisieren sind, sind sie nicht mit Spielhallen gleichzustellen.“ Der Paragraf 42 bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Spielhallen. Bei Wettannahmestellen seien die rechtlichen Hürden wesentlich niedriger als bei Wettbüros. Während Wettannahmestellen als Ladengeschäft oder Gewerbebetrieb eingestuft werden, handele es sich bei Wettbüros um Vergnügungsstätten. Wettannahmestellen dürften folglich nur zur Annahme der Wetten dienen – also ohne Verweilcharakter – und auch keine Möglichkeit für Livewetten bieten, deren Verlauf man über Bildschirme in den Räumlichkeiten verfolgen kann.

Änderung des Bebauungsplans würde wenig Sinn machen

Der Betrieb eines Wettbüros könnte, da es als Vergnügungsstätte gilt, somit einfacher verhindert werden. Die Gemeinde könnte eine Veränderungssperre für ein bestimmtes Gebiet erlassen und einen Bebauungsplan aufstellen, der bestimmte Nutzungen ausschließt. „Bei Wettannahmestellen ist eine Verhinderung nur schwer möglich“, heißt es von der Baurechtsbehörde, da ein Ausschluss von Läden oder Gewerbebetrieben in Mischgebieten wenig Sinn mache. Denn diese Änderung im Bebauungsplan würde dann alle Läden oder Gewerbetreibende treffen. Eine weitere Möglichkeit, ein solches Vorhaben zu stoppen, besteht in den Einwendungen der Nachbarn. Auch solche liegen im Oppenweiler Fall vor. „Bei Nachbareinwendungen hat die Baurechtsbehörde zu prüfen, ob ein Eingriff in öffentlich-rechtlich geschützte Interessen der Nachbarn vorliegt. Sollte dies der Fall sein, müsste ein Bauantrag entsprechend geändert oder ganz abgelehnt werden.“ Die Einwendungen der Anwohner wurden schon Anfang des Jahres an die Baurechtsbehörde weitergeleitet – von dort wie auch vom Regierungspräsidium habe man signalisiert bekommen, dass die Einwände nicht ausreichten, um den Bauantrag abzulehnen, sagte Bühler im Gemeinderat.

Die Stadtverwaltung Backnang stellt aber auch klar: Selbst wenn der Gemeinderat dem Bauherrn das Einvernehmen versagt – wie es nun geschehen ist – bestehe die Möglichkeit, „Widerspruch zu erheben und in einem eventuellen nächsten Schritt dagegen zu klagen“. Die Baurechtsbehörde müsse vor ihrer Entscheidung über den Bauantrag prüfen, ob das Einvernehmen rechtmäßig versagt wurde und gegebenenfalls das zu Unrecht verweigerte Einvernehmen ersetzen. Die Einschätzung der Behörde zum Fall in Oppenweiler stimmt jene, die die Wettannahmestelle verhindern wollen, wohl wenig hoffnungsvoll: „Die beantragte Sportwettenannahmestelle ist an diesem Standort grundsätzlich möglich. Es wurde kein Wettbüro beantragt, welches eine Vergnügungsstätte wäre. Sofern durch das Vorhaben alle von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, hat der Bauherr einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung.“

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Erstellt:
12. Juni 2018, 06:00 Uhr

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