Wissenschaftsministerium hält an 2G an Hochschulen fest

dpa/lsw Mannheim. Ungeimpfte müssen weiter draußen bleiben: Obwohl ein Gericht die 2G-Regeln an Hochschulen gekippt hat, will das Land daran festhalten.

Ein Aufkleber an einer Glastür weist auf die 2G-Regel hin. Foto: Daniel Reinhardt/dpa/Symbolbild

Ein Aufkleber an einer Glastür weist auf die 2G-Regel hin. Foto: Daniel Reinhardt/dpa/Symbolbild

Ungeimpfte dürfen auch mit negativem Corona-Test weiterhin nicht an Präsenzveranstaltungen in Hochschulen in Baden-Württemberg teilnehmen. Das teilte das Wissenschaftsministerium am Samstag der Deutschen Presse-Agentur mit. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hatte die 2G-Regelung, die nur Geimpften und Genesenen Zugang erlaubt, nach Angaben vom Freitag vorläufig außer Vollzug gesetzt. Er hatte damit einem Pharmazie-Studenten Recht gegeben (Az.: 1 S 3670/21).

Mit der sogenannten Alarmstufe II wurde Ende November an den Hochschulen und Universitäten im Südwesten die 2G-Regel eingeführt. Ausnahmen gelten für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken. Die Hochschulen sind per Verordnung dazu verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.

Das widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs dem Grundrecht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich geschützt. In dieses Recht greife die Corona-Verordnung „in schwerwiegender Weise ein“. Durch diese Beschränkung könne der erfolgreiche Abschluss eines Semesters gefährdet werden, hatten die Mannheimer Richter argumentiert. Das könnte zu einer Verlängerung des Studiums führen oder gar den Studienerfolg insgesamt gefährden.

Das Gericht hatte moniert, dass sich aus der Vorschrift des Wissenschaftsministeriums nicht ergebe, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssten, damit nicht-immunisierte Studierende am Studienbetrieb teilnehmen könnten. Das könnte zum Beispiel eine Pflicht sein, Präsenzveranstaltungen regelmäßig als sogenannte Hybridveranstaltungen durchzuführen - also mit Übertragung im Internet - oder sie aufzuzeichnen und nicht-immunisierten Studierenden zügig zur Verfügung zu stellen.

„Das Wissenschaftsministerium wird noch am Wochenende die vom VGH geforderten Präzisierungen in der Corona-Verordnung Studienbetrieb vornehmen“, teilte das Ministerium am Samstag als Reaktion auf die gerichtliche Entscheidung mit. Aber: „In der Sache bleibt die Regelung unverändert: Es bleibt bei 2G für den Präsenzbetrieb an den Hochschulen in der Alarmstufe II.“

Der Student, der den Eilantrag eingereicht hatte, ist den Angaben nach nicht geimpft und braucht zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums Zugang zu Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Uni. Er müsse an bestimmten Präsenzveranstaltungen teilnehmen, um seine Studienzeit nicht zu überschreiten und exmatrikuliert zu werden.

© dpa-infocom, dpa:211218-99-430820/3

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Erstellt:
19. Dezember 2021, 14:19 Uhr

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