Pflegebedürftige Kinder

Bundessozialgericht stärkt Eltern mit pflegebedürftigen Kindern

In einem aktuellen Urteil stärkt das Bundessozialgericht Eltern mit kranken und pflegebedürftigen Kindern.

Das Bundessozialgericht stärkt mit seinem Urteil Eltern von pflegebedürftigen Kindern. (Archivbild)

© imago images/Rüdiger Wölk

Das Bundessozialgericht stärkt mit seinem Urteil Eltern von pflegebedürftigen Kindern. (Archivbild)

Von red/AFP

Ein krankheitsbedingt nicht mehr altersgerechter Aufwand für die Versorgung und Beaufsichtigung von Kindern kann zu einem höheren Pflegegeld führen. So sind Besonderheiten durch Diabetes, Spritzenangst und Mukoviszidose bei der Berechnung des Pflegegrads zu berücksichtigen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren am Freitag bekanntgegebenen Urteilen entschied. (Az. B 3 P 9/23 R, B 3 P 1/24 R und weitere)

Kläger im Leitfall ist ein im Streitzeitraum achtjähriger Junge aus Schleswig-Holstein. Er leidet an Diabetes und hat eine erhebliche Angst vor Nadelstichen, hier dem Setzen der Kanüle für seine Insulinpumpe.

Das BSG betonte nun, dass eine solche Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen durch Kinder bei der Berechnung des Pflegegrads zu berücksichtigen ist. Denn sie sei „mangels Einsichtsfähigkeit und Impulskontrollfähigkeit des Kinds nicht ohne Weiteres überwindbar“. Dies löse einen erhöhten Pflegeaufwand aus.

Gleiches gelte für einen Aufwand, der sich bei der Ernährung diabeteskranker Kinder ergeben kann. Zwar werde eine diabetesbedingte Diät bei der Berechnung des Pflegegrads schon an anderer Stelle berücksichtigt, bei Kindern komme aber der Aufwand hinzu, die Einhaltung dieser Diät zu überwachen.

Entsprechend urteilten die Kasseler Richter zu einem dreijährigen Jungen aus Bayern, der an Mukoviszidose erkrankt ist. Da die Krankheit dazu führt, dass er kaum Gefühle für Hunger und Durst entwickelt, brauche er beim Essen und Trinken eine „nicht mehr altersentsprechende Aufforderung und Motivation“ sowie ebenfalls eine stärkere Überwachung. Auch dies gehe über den bei Erwachsenen durch eine Diät ausgelösten Aufwand weit hinaus.

In insgesamt vier Fällen gab das BSG den klagenden Kindern und ihren Eltern im Grundsatz Recht. Teils müssen nun noch die Vorinstanzen den sich daraus ergebenden Pflegegrad berechnen.

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Erstellt:
13. Dezember 2024, 14:42 Uhr

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