Der Whisky-Streit geht weiter
„Glen“ aus den Berglen, darf das sein? Jetzt muss das Landgericht Hamburg ran, sagt der Europäische Gerichtshof
Von Andrea Wüstholz
BERGLEN. Der seit Jahren andauernde Rechtsstreit um den Berglener Whisky namens „Glen Buchenbach“ geht in die nächste Runde. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat eine für juristische Laien nicht ganz leicht zu verstehende Entscheidung getroffen. Es geht um die Frage, was sich in Konsumentenköpfen beim Wörtchen „Glen“ abspielt: Denkt der Durchschnittsmensch da an Scotch Whisky oder nicht? Mit dieser Frage darf sich nun das Landgericht Hamburg herumschlagen.
Zur Vorgeschichte: Der Interessenvertretung schottischer Whisky-Hersteller, der Scotch Whisky Association, gefällt es partout nicht, dass die Waldhornbrennerei in Berglen einen Whisky namens „Glen Buchenbach“ vertreibt.
Den Schotten gefällt das geniale
Wortspiel ganz und gar nicht
„Glen“ in Verbindung mit Whisky halten die Schotten für – nun ja, eben typisch schottisch. Sie halten nichts vom genialen Wortspiel, einen Whisky aus BerGLEN „Glen Buchenbach“ zu nennen. Wer so was liest, der glaubt, es mit einem schottischen Whisky zu tun zu haben – das zumindest sagen die Schotten, weshalb sie Michael und Jürgen Klotz von der Berglener Waldhornbrennerei verklagt haben. Wegen der „starken Assoziation“ zwischen den Wörtern „Glen“, „Schottland“ und „Scotch Whisky“ stelle die Verwendung des Wortes „Glen“ einen „Versuch dar, Scotch Whisky nachzuahmen oder zumindest auf diesen anzuspielen“. Es ist schon Jahre her, dass die Schotten das den Schwaben vorgeworfen und rechtliche Schritte eingeleitet haben, mit dem Ziel, die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zu unterbinden.
Nun hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg gestern entschieden: Es genügt nicht, dass die strittige Bezeichnung „Glen“ beim Käufer wie auch immer geartete gedankliche Verbindung zu schottischem Whisky wecken könnte. Der EuGH zieht sich geschickt aus der Affäre und verlangt nun, dass ein nationales Gericht prüfen muss, ob ein Durchschnittsverbraucher an die geschützte Bezeichnung „Scotch Whisky“ denkt, wenn er es mit einem Whisky zu tun hat, der den Namenszusatz „Glen“ führt.
Um diese unbestritten überaus knifflige Frage muss sich nun das Landgericht Hamburg kümmern. Denn dort war der Fall schon mal anhängig.
Die Entscheidung des EuGH werten Jürgen Klotz von der Waldhornbrauerei und sein Anwalt als Erfolg, wie es in einer Mitteilung des Waiblinger Anwaltsbüros MS Concept heißt. „Wir freuen uns natürlich über dieses Urteil – aber wir hätten auch die Welt nicht verstanden, wenn es anders ausgefallen wäre“, wird Jürgen Klotz von der Waldhornbrennerei in der Mitteilung zitiert. Rechtsanwalt Sven Mühlberger von der Kanzlei MS Concept, der die Waldhornbrennerei vertritt, schreibt: „Dieses Urteil macht uns zuversichtlich, da der EuGH dem Generalanwalt in allen Punkten gefolgt ist.“
In vielen Ländern der Welt tragen
Whiskys den strittigen Namen
Es geht unter anderem um die Einschätzung des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard, der in seinem Schlussantrag bereits im Februar erklärt hatte, dass für ihn eine „hinreichende inhaltliche Nähe“ zwischen dem Begriff „Glen“ und der geografischen Angabe „Scotch Whisky“ nicht sicher sei. Solch eine Nähe sei nach seiner Auffassung aber Voraussetzung für eine unzulässige Anspielung auf eine geschützte Herkunftsangabe. Diese Interpretation hatte zuvor bereits die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme an den EuGH geäußert und den Standpunkt vertreten, dass eine Verletzung von Scotch Whisky durch das Wort „Glen“ nicht besteht, informiert die Anwaltskanzlei weiter. Jürgen Klotz und sein Familienbetrieb führen an, dass das gälische Wort „Glen“ lediglich „schmales Tal“ bedeutet und nicht nur schottische Whiskys den Begriff im Namen tragen, sondern auch welche aus der ganzen Welt: Kanada, Irland, USA, Schweiz, Deutschland, Australien. Zudem stamme das Wort gar nicht aus dem Schottischen, sondern habe seinen Ursprung im Irischen.
Die Anwaltskanzlei sieht in dem langjährigen Rechtsstreit einen Präzedenzfall. Es gehe um die übergeordnete Frage: Reicht das Wecken bloßer Assoziationen zu einer geschützten Herkunftsangabe für eine Rechtsverletzung aus?
„Das ist Rechtsfortbildung“, findet Mühlberger. „Die Antwort, die der Europäische Gerichtshof heute gegeben hat, betrifft nicht nur Spirituosen. Sie wird sich künftig generell auf geschützte Herkunftsbezeichnungen auswirken.“
Patentrechtliche Frage Info Nicht nur vor dem Landgericht Hamburg geht der Fall nun in die nächste Runde. Nachdem es Anwalt Sven Mühlberger und der Waldhornbrennerei gelungen war, einen Löschungsangriff auf die Marke „Glen Buchenbach“ vor dem Deutschen Patent- und Markenamt abzuwehren, befasst sich in der nächsten Instanz das Bundespatentgericht damit.