Einspruch gegen Kommunalwahl in Waiblingen ist abgelehnt
Das Regierungspräsidium sieht das Versäumnis der Stadtverwaltung als nicht gravierend genug an, um die Ungültigkeit zu erklären.
Rems-Murr. Eigentlich liegt die Kommunalwahl lange zurück, doch mancherorts hat sie noch immer für Diskussionen und sogar Einsprüche gesorgt. Nun hat das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) die Wahlprüfungsbescheide versandt. Die Gemeinderatswahl in Waiblingen (Rems-Murr-Kreis) sowie die Kreistagswahl des Rems-Murr-Kreises wurden damit für gültig erklärt.
Während die Wahlprüfungen in den meisten Kommunen und Landkreisen bereits im Juli abgeschlossen waren, nahm die Prüfung dieser Wahlen mehr Zeit in Anspruch. Auslöser hierfür war, dass aufgrund eines Versäumnisses der Stadt Waiblingen den Wahlberechtigten die Stimmzettel nicht bereits vor dem Wahltag zugesandt wurden, wie dies nach dem Kommunalwahlgesetz vorgesehen ist. Ein großer Teil der Wahlberechtigten erhielt die Stimmzettel dadurch erst sehr spät oder gar überhaupt nicht. Auch am Wahltag selbst kam es hierdurch in den Wahllokalen teilweise zu Verzögerungen und Beeinträchtigungen. Verschiedene Bürgerinnen und Bürger legten daraufhin Einspruch gegen das Ergebnis der Wahlen beim RPS als Aufsichtsbehörde ein.
Überdurchschnittlich viele ungültige Stimmzettel?
Einer jener Bürger ist Friedrich Kuhnle, der als Mitglied des Gemeindewahlausschusses selbst bei der Prüfung ungültig abgegebener Stimmzettel mitgewirkt hat. Kuhnle gab an, zusätzlich den Anteil ungültiger Stimmen bei der aktuellen Wahl mit früheren Wahlen verglichen zu haben. Sein Ergebnis: Bei allen drei Kommunalwahlen seien in Waiblingen überdurchschnittlich viele ungültige Stimmzettel festzustellen – im Durchschnitt der Wahllokale ein gutes Drittel.
Im Rahmen einer solchen Wahlanfechtung prüft das zuständige Regierungspräsidium, ob ein Wahlfehler vorliegt und ob dieser möglicherweise zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte. Bei der Wahl in Waiblingen hat das RPS nach umfassender Prüfung festgestellt, dass das Wahlergebnis gültig ist. Kuhnle hat bereits angekündigt, bei seinem Einspruch bleiben zu wollen.
Der Gesetzgeber trägt dem Umstand des Aufwands für die Durchführung einer Wahl und der Vielzahl an Regelungen Rechnung, indem er die Aufhebung einer Wahl bewusst an sehr hohe Hürden knüpft. Nicht jeder Fehler bei der Wahlvorbereitung führt somit unmittelbar zur Ungültigkeit einer Wahl. Eine Ungültigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Fehler so gravierend ist, dass die wesentlichen Säulen unseres Wahlrechts betroffen sind.
52 Wahleinsprüche im Regierungsbezirk Stuttgart
Dies ist in Waiblingen jedoch nach Ansicht des Regierungspräsidiums nicht der Fall. Die Vorschrift Paragraf 18 Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg über die Zustellung der Stimmzettel dient als sogenannte „Nützlichkeitsvorschrift“ lediglich dazu, den reibungsfreien Ablauf des Wahltages zu unterstützen. Dies bedeutet zwar nicht, dass es sich hierbei um eine unbedeutende Vorschrift handelt, deren Beachtung zur freien Disposition der Gemeinden steht. Für eine Ungültigerklärung der Wahlen reicht die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift allerdings nicht.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat sowohl die betroffenen Kommunen als auch die Bürgerinnen und Bürger, die Einspruch eingelegt hatten, schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Insgesamt gingen im Stuttgarter Regierungsbezirk 52 Wahleinsprüche ein. Mit einem 22-köpfigen Wahlprüfungsteam hat die Behörde dann Tausende Stimmzettel und Wahlunterlagen geprüft.
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart die Kreistagswahl im Rems-Murr-Kreis für gültig erklärt hat, kann der neu gewählte Kreistag wie geplant am 9. September konstituiert werden. Für den Rems-Murr-Kreis, der mit seiner Kreistagswahl indirekt betroffen war, sei das ein erfreulicher Umstand, so das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises. pm