Fitnesskette
Gericht: McFit muss vollständige Monatspreise angeben
Die Verbraucherzentrale ist der Meinung, die Fitnessstudiokette McFit werbe unzulässigerweise mit Monatsbeträgen ohne die entsprechenden Zusatzkosten. Das Landgericht Bamberg teil die Ansicht der Verbraucherschützer – mit Folgen für McFit.

© IMAGO/Bihlmayerfotografie//Michael Bihlmayer
McFit ist auch in Stuttgart vertreten.
Von red/AFP
Die Fitnessstudiokette McFit muss bei ihren Monatspreisen zusätzliche Kosten wie eine Aktivierungsgebühr oder eine Trainingspauschale im Gesamtpreis ausweisen. Es ist nicht zulässig, mit monatlichen Mitgliedsbeiträgen zu werben, ohne die entsprechenden Zusatzkosten miteinzubeziehen, entschied das Landgericht Bamberg. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) gegen die RSG Gruppe, der neben McFit auch John Reed und Gold’s Gym gehören. (Az. 1 HK O 27/24).
McFit warb laut Vzbv im Internet mit Monatspreisen von 24,90 Euro für den Tarif Classic und 34,90 für den Premium Tarif, jeweils mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Im Gesamtpreis waren jedoch die einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro und die 15 Euro Trainings- und Servicepauschale nicht enthalten, die halbjährlich fällig wird.
Gericht gibt Verbraucherzentrale Recht
Nach Ansicht des Vzbv stiegen die Kosten so auf 30,65 Euro pro Monat, was für Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht ersichtlich war. Das Gericht gab den Verbraucherschützerinnen und -schützern Recht. McFit hätte die weiteren Kosten anteilig in den Monatspreis einrechnen müssen. Auch, um Nutzerinnen und Nutzern den Vergleich mit anderen Studios zu erleichtern.
Die RSG-Gruppe indes argumentierte laut Urteil, dass die beklagte Werbung die „Preisberechnung maßgeblichen Parameter optisch hinreichend deutlich und übersichtlich“ darstelle. Die Aktivierungsgebühr diene der Bereitstellung der Mitgliedskarte und bei den Pauschalen handele es sich um Drittleistungen, weswegen diese Kosten „flexibel bleiben“ müssten.
Unternehmensgruppe legt Berufung gegen McFit-Entscheidung ein
Das Gericht sah das anders. Laut Urteil stellt die Aktivierungsgebühr bezogen auf die Mindestlaufzeit einen „festen und bereits im Voraus feststehenden Preisbestandteil dar“. Der Hinweis auf die variable Pauschale sei zudem „irrelevant“, da dies für die Verbraucher nicht durch den Webauftritt erkennbar ist. Dort werde nicht darauf hingewiesen, dass damit Leistungen und Preise Dritter weiterberechnet werden und „erst recht nicht, dass sich dieser Preisbestandteil unter bestimmten Umständen ändern könnte“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Vzbv hat die RSG-Gruppe Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.