Bodenpersonal-Streik an den Flughäfen

Gibt es eine Entschädigung bei Flugausfall?

Hier erfahren Sie, ob es bei einem Flugausfall wegen des Bodenpersonal-Streiks heute eine Entschädigung gibt.

Kann man auf eine Entschädigung hoffen?

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Kann man auf eine Entschädigung hoffen?

Von Lukas Böhl

Wenn ein Flug aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals ausfällt, stellt sich für betroffene Passagiere die Frage, ob sie Anspruch auf Entschädigungen oder andere Leistungen haben. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt, unter welchen Umständen Fluggäste Ausgleichszahlungen oder Betreuungsleistungen erhalten.

Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung

Laut Luftfahrt-Bundesamt haben Fluggäste grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab:

  • 250 Euro für Flüge bis 1.500 km
  • 400 Euro für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km und sonstige Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km
  • 600 Euro für alle weiteren Flüge

Ein Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn die Airline nachweisen kann, dass der Flugausfall auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist.

Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Laut Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland hängt die Einordnung eines Streiks als außergewöhnlicher Umstand von der konkreten Situation ab:

  • Streik des Airline-Personals (Piloten, Kabinencrew): Nach EU-Recht liegt dieser im Einflussbereich der Airline, sodass ein Entschädigungsanspruch bestehen kann.
  • Externer Streik (z. B. Bodenpersonal, Fluglotsen, Sicherheitskontrollen): Hier kann die Airline argumentieren, dass sie den Streik nicht beeinflussen kann. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung, es bleiben aber andere Rechte bestehen.

Hinweis: Ob tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen.

Welche Rechte bestehen dennoch?

Auch wenn keine Entschädigung gezahlt werden muss, haben Passagiere nach der EU-Verordnung Anspruch auf:

  • Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  • Betreuungsleistungen, falls sie am Flughafen warten müssen. Dazu gehören Mahlzeiten, Erfrischungen sowie ggf. eine Hotelunterkunft inklusive Transfer.
  • Informationen über ihre Rechte, die von der Airline bereitgestellt werden müssen.

Wie können Passagiere ihre Ansprüche geltend machen?

Laut dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland sollten Fluggäste folgende Schritte befolgen:

  • Direkt bei der Airline: Die Forderung kann per E-Mail oder Online-Formular eingereicht werden. Eine schriftliche Bestätigung des Flugausfalls durch das Bodenpersonal kann hilfreich sein.
  • Schlichtungsstelle einschalten: Falls die Airline nicht reagiert oder die Entschädigung verweigert, kann eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) oder beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden.
  • Rechtsweg beschreiten: In letzter Instanz bleibt eine Klage gegen die Airline.

Fazit

Wird ein Flug wegen eines Bodenpersonal-Streiks gestrichen, haben Fluggäste zwar Anspruch auf alternative Beförderung oder Ticket-Erstattung, aber nicht zwingend auf eine finanzielle Entschädigung. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt von den Umständen ab. In jedem Fall sollten Betroffene ihre Ansprüche bei der Airline geltend machen und Belege für entstandene Kosten aufbewahren. Weitere Informationen dazu bieten das Luftfahrt-Bundesamt und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.

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Erstellt:
10. März 2025, 08:02 Uhr

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