Haftstrafe für Raser nach Unfall mit drei Toten

dpa/lsw Villingen-Schwenningen. Alles nur wegen eines Kratzers? Ein junger Mann verursacht bei hohem Tempo einen Unfall mit drei Toten und vier Schwerverletzten. Das Gericht verurteilt ihn nach dem „Raser-Paragrafen“. Die Verteidigung hat Berufung eingelegt.

Ein Richterhammer aus Holz liegt auf der Richterbank. Foto: picture alliance / dpa/Symbolbild

Ein Richterhammer aus Holz liegt auf der Richterbank. Foto: picture alliance / dpa/Symbolbild

Drei Menschen sterben, vier werden schwer verletzt bei einem Raser-Unfall in Villingen-Schwenningen (Schwarzwald-Baar-Kreis) im Juli vor einem Jahr - das Amtsgericht verurteilte nun den 25-jährigen Unfallverursacher wegen Raserei und fahrlässiger Tötung sowie Körperverletzung zu dreieinhalb Jahren Haft. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung fordert eine Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann und hat nach Angaben des Gerichts vom Donnerstag Berufung eingelegt.

Der Angeklagte war mit einer Geschwindigkeit von weit über 140 Stundenkilometern - erlaubt waren 70 - in ein entgegenkommendes Auto gerast. Drei darin sitzende Menschen starben, darunter ein Kleinkind und sein 29 Jahre alter Vater. Vier weitere Insassen in dem entgegenkommenden Auto wurden schwer verletzt. Auch der Unfallverursacher erlitt bei dem Unfall zwischen den Ortsteilen Villingen und Schwenningen Verletzungen.

Nach Überzeugung des Gerichts war der junge Mann bei hohem Tempo grob verkehrswidrig und rücksichtslos unterwegs, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“, wie es das Strafgesetzbuch in Paragraf 315d „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ (sogenannter Raser-Paragraf) beschreibt. Er habe dabei Leib und Leben anderer Menschen gefährdet und den Tod sowie schwere Gesundheitsschädigungen anderer Menschen verursacht.

Zwar ließ sich dem Gericht zufolge bei der Beweisaufnahme nicht ausreichend sicher feststellen, dass sich der Mann tatsächlich ein Rennen geliefert hat. Der im Oktober 2017 in Kraft getretene Paragraf 315d StGB enthält aber auch die Tathandlung des „rücksichtslosen Schnellfahrens“. Nach Feststellung des Gerichts hat der Angeklagte dies in Form des „renn“-artigen Fahrens ohne Rennen verwirklicht.

Der Angeklagte hatte in dem Protzes beteuert, er habe den Tod von Menschen nicht gewollt. Medienberichten zufolge bestritt er, sich an der Geschwindigkeit berauscht zu haben. Er sei vielmehr wütend gewesen. Zum Prozessauftakt hatte er laut Gericht ausgesagt, er habe „aus Verärgerung über einen Kratzer“ an seinem Auto zu seinem Autohaus fahren wollen. Der Unfall geschah dem Gericht zufolge am 6. Juli vergangenen Jahres um 22.50 Uhr.

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Erstellt:
22. Oktober 2020, 10:58 Uhr

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