Keine Entschädigung nach Dienstreise in Risikogebiet
dpa/lsw Karlsruhe. Wer seine Mitarbeiter nach einer Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet in der folgenden Quarantäne den Lohn fortzahlt, kann sich das Geld nicht vom Land zurückholen. Das Karlsruher Verwaltungsgericht wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage eines Maschinenbauunternehmens ab. Damit sei erstmals eine Klage auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden worden, hieß es in der Mitteilung.
Die Firma hatte einen Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls zu einem Kunden nach Österreich geschickt, das zu dem Zeitpunkt Corona-Risikogebiet war. Nach seiner Rückkehr musste der Mann in eine 14-tägige häusliche Quarantäne. In der Zeit zahlte das Unternehmen den Lohn weiter. Das Geld wollte die Firma vom Land zurückerstattet bekommen.
Laut Gericht wurde der Arbeitsausfall durch eine unternehmerische Entscheidung verursacht. Die Absonderung nach der Dienstreise sei vorhersehbar gewesen. Somit sei kein Verdienstausfall entstanden, der nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet werden könne. Der Monteur habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Die Dienstreise sei zudem vermeidbar gewesen, da es sich bei dem Maschinenschaden nicht um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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