Baden-Württemberg
Klage der Südwest-AfD gegen Beobachtung durch Verfassungsschutz abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart weist die Klage des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz ab. Die Begründung.

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Die mündliche Verhandlung fand am 18. März statt. (Archivbild)
Von red/epd
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat die Klage des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und die öffentliche Bekanntgabe dieser Beobachtung abgewiesen. Die mündliche Verhandlung habe am 18. März stattgefunden, teilte das Verwaltungsgericht am Montag in Stuttgart mit (Az.: 1 K 20/25).
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, so die Mitteilung, habe den AfD-Landesverband Baden-Württemberg am 13. Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt erhoben. Einen Tag später gab es die Beobachtung öffentlich bekannt. Der AfD-Landesverband forderte vom Verfassungsschutz, die Maßnahmen zu beenden, die Mitteilungen zu löschen, für die Zukunft entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben und die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen öffentlich einzuräumen. Dieser reagierte darauf nicht.
Verwaltungsgericht: AfD-Klage „nicht begründet“
Am 12. Januar 2023 erhob der AfD-Landesverband Klage gegen seine Beobachtung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 6. November 2023 abgelehnt (Az.: 1 K 167/23). Hiergegen hat der AfD-Landesverband Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat diese Beschwerde am 6. November 2024 zurückgewiesen (Az.: 1 S 1798/23). Am 2. Januar 2025 hat der AfD-Landesverband daraufhin die Wiederaufnahme des ruhenden Klageverfahrens beantragt.
Laut Verwaltungsgericht Stuttgart ist die Klage des AfD-Landesverbandes „im Wesentlichen zulässig, jedoch nicht begründet“. Die offene Beobachtung des Klägers durch den Verfassungsschutz erfolge zu Recht, weil die hierfür notwendigen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Es bestünden „tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen verfassungswidrigen Volksbegriff verfolgt“.
Verwaltungsgericht sieht Verstoße gegen Diskriminierungsverbote
Die Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse verstoße gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG und führe zu einer weitgehenden Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks seien. Zudem bestünden Anhaltspunkte für ein Verhalten des Klägers, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen.
Die Behauptung, dass die zugrundeliegenden Äußerungen durch „digitale Agenten“ oder V-Leute provoziert worden sein könnten, stehe einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen. Es bestünden weiterhin keinerlei Anhaltspunkte, dass konkrete Aussagen durch V-Leute oder „digitale Agenten“ provoziert wurden. Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur „Hochdorf-Aktion“ mit Aufklebern („Nett hier. Aber sind Sie nicht ausreisepflichtig?“), zur „Karlsruher Aktion“ mit „Abschiebetickets“ und zum „Abschiebekalender“ ließen bei ihm keine zwischenzeitliche Distanzierung erkennen.