Nach Urteil: Mehr geschützte Lebensmittel-Marken erwartet
dpa Berlin/Karlsruhe. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Schutz regionaler Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel nach deutschem Markenrecht dürfte das Interesse daran nach Einschätzung eines Fachverbands steigen. „Wir glauben, dass von dieser Möglichkeit in Zukunft mehr Gebrauch machen werden“, sagte Rainer Heimler, Vorstandsvorsitzender des Geo-Verbands Deutschland, der Erzeuger von Produkten mit geschützten geografischen Angaben unterstützt, am Montag in Berlin. Der Schutz sei dem nach europäischen Recht ähnlich, greife aber nicht ganz so weit.
Der BGH hatte Ende Juli entschieden, dass geografische Herkunftsangaben als sogenannte Kollektivmarken nach dem Markengesetz geschützt werden können. Wer die Bezeichnungen verwenden will, muss sich an die in der Markensatzung festgelegten Standards etwa zu Haltung und Futter halten. Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall hatte sich gegen eine Metzgerei durchgesetzt, die Begriffe wie „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ nutzte, ohne die Richtlinien einzuhalten. (Az.: u.a. I ZR 163/19)
Der Vorstandsvorsitzende der Erzeugergemeinschaft, Rudolf Bühler, bewertete das Urteil als Sieg für den Verbraucherschutz: „Wenn Weiderind draufsteht, muss das Rind von der Weide kommen.“ Der Gemeinschaft gehörten mehr als 1500 Höfe und damit etwa zwei Drittel aller Höfe in Hohenlohe an. Eine steigende Nachfrage nach Beitritten infolge des Urteils bemerke er zwar nicht. Die Entscheidung aus Karlsruhe sei aber wichtig, um gerade kleine und mittlere Betriebe zu bewahren. „Wir können nicht mithalten mit den Weltmarktpreisen“, sagte Bühler. „Das ist die einzige Chance, Höfe zu erhalten.“
Hintergrund des Rechtsstreits waren unterschiedliche Vorgaben in der EU und in Deutschland. Nach dem deutschen Markengesetz können Waren als Kollektivmarke geschützt werden, die zum Beispiel wegen ihrer geografischen Herkunft von Produkten anderer Unternehmen unterscheidbar sind. Das europäische Recht wiederum kennt sogenannte geschützte geografische Angaben (g.g.A.) mit eigenen Kriterien.
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