Ohne Skihelm kann die Versicherung bocken

Wer ohne Kopfschutz fährt, riskiert Gesundheit und Geld

Stuttgart Michael Schumachers Skiunfall liegt nun fünf Jahre zurück. Obwohl er einen Helm getragen hatte, trug der ehemalige Formel-1-Pilot lebensgefährliche Kopfverletzungen davon, die bis heute nachwirken. Insgesamt sorgen Helme seit Jahren jedoch für deutlich weniger Verletzungen. Schätzungen zufolge haben im vergangenen Winter 85 Prozent der deutschen Ski- und Snowboardfahrer einen Helm getragen. Damit hat sich der Anteil der Helmträger seit 2008 mehr als verdoppelt.

Die Quote der Helmträger auf der Piste beträgt laut Zahlen des Deutschen Skiverbandes bei den Kindern nahezu 100 Prozent. Und auch bei den Erwachsenen hat sich der Skihelm – im Gegensatz zum Fahrradhelm – gut durchgesetzt. 85 Prozent aller Erwachsenen sausen die Pisten behelmt herunter. Doch nicht alle bauen auf Sicherheit. Das macht ein Fall deutlich, der vor dem Oberlandesgericht München verhandelt wurde. Dem (privat krankenversicherten) Mann – der sich beim Skifahren am Kopf verletzte – wird vielleicht der Griff ins Portemonnaie die Augen öffnen. Was war passiert?

Der Skifahrer war mit einem anderen Wintersportler zusammengeprallt und dabei am Kopf verletzt worden. Als er die Arztrechnung von seinem privaten Krankenversicherer erstattet haben wollte, ersetzte ihm dieser nur die Hälfte des Betrages. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Vorgehen des Versicherungsunternehmens, da der Mann keinen Helm getragen habe.

So habe einerseits der Unfallverursacher nicht gegen die FIS-Regeln verstoßen, die in den Alpenländern geltendes Gewohnheitsrecht darstellen. Auf der anderen Seite stellten die Richter auf Skipisten eine konkrete Gefahrenlage fest, bei der das Tragen eines Helmes ein „geeignetes, erforderliches und angemessenes“ Mittel zur Abwehr beziehungsweise Verringerung von Verletzungen sei. Demnach bleibe der Skisportler aufgrund des Verstoßes gegen diese Obliegenheit auf der Hälfte der Kosten sitzen (OLG München, 8 U 3652/11).

Für die Gerichte ist auch wichtig, dass junge Skifahrer die Möglichkeit haben, einen Helm zu tragen – auch wenn die Kinder bedürftig sind. Dies zeigt folgender Fall: Ein Jobcenter verweigerte einem 13-jährigen Kind, dessen Eltern Hartz IV bezogen, die Übernahme der Kosten für einen Leih-helm, damit es an einer Klassenfahrt teilnehmen konnte. 265 Euro plus 28 Euro für die Leihausrüstung wurden bezahlt, nicht jedoch sechs Euro für den Leihhelm. Doch das Jobcenter musste zahlen: Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen sprach dem Kind die sechs Euro zu (AZ: L 20 B AS ER)..

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Erstellt:
9. Januar 2019, 03:14 Uhr

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